BVerwG zu Altgesellenregelung: Geschummelte Jahre sind keine Lehrjahre

14.05.2015

Altgesellen können nach mehrjähriger handwerklicher Tätigkeit auch ohne Meistertitel in die Handwerksrolle eingetragen werden. Das BVerwG verwehrte jedoch einem klagenden Altgesellen die Eintragung, weil dieser nur in einem ordnungswidrigen Ein-Mann-Betrieb gearbeitet hatte.

Um sich die nötigen Berufsjahre für die Altgesellenregelung, davon vier in leitender Position, anrechnen lassen zu dürfen, müssen diese ihrerseits in einem in der Handwerksrolle eingetragenen Unternehmen gearbeitet worden sein. Zu diesem Ergebnis kam das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seinem Urteil von Mittwoch (Urt. v. 13.05.2015, Az. 8 C 12.14).

Ein Altgeselle stellte bei der zuständigen Handwerkskammer einen Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung für das Maler- und Lackiererhandwerk gemäß §7 Handwerksordnung (HwO), den die Kammer ablehnte. Dabei wollte er sich die Jahre seiner mehrjährigen leitenden Tätigkeit anrechnen lassen, die er in seinem eigenen, nicht eingetragenen Ein-Mann-Betrieb gesammelt hatte.

Er klagte gegen die Versagung, hatte jedoch auch in letzter Instanz keinen Erfolg. Die Richter des BVerwG stützen den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in seiner Annahme, dass nur die legale Ausübung eines Handwerks auf Grundlage einer Gesellenprüfung einen Anspruch auf Ausübungsberechtigung nach der Altgesellenregelung begründen kann.

Wenn man die wie im Falle des Klägers "illegalen" Berufsjahre anrechnete, würde ein fortwährender Anreiz geschaffen, die Altgesellenregelung auszunutzen, so die Bundesrichter. Damit könne jedermann den selbstständigen Betrieb eines ansonsten zulassungspflichtigen Handwerks ohne Eintragung in die Handwerksrolle im Nachhinein legalisieren.

Es könne nicht garantiert werden, dass ein solcher Handwerker auch tatsächlich über die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Das damit verbundenen Gefahren für die Gesundheit Dritter wolle der Gesetzgeber ebenso wenig in Kauf nehmen wie die Benachteiligung rechtstreuer Handwerksgesellen.

ms/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerwG zu Altgesellenregelung: Geschummelte Jahre sind keine Lehrjahre . In: Legal Tribune Online, 14.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15542/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen