BVerwG

Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzung von Postbeamten

25.01.2012

Der Betriebsrat eines stillgelegten Betriebes der Deutschen Post AG ist nicht berechtigt, bei der Versetzung von Beamten dieses Betriebes zu anderen Betrieben des Unternehmens mitzubestimmen. Dies entschieden die Leipziger Richter mit Beschluss vom Mittwoch.

Die Mitbestimmung bei Versetzungen im abgebenden Betrieb dient nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vorrangig den Interessen der Belegschaft. Diese solle vor Arbeitsverdichtung, die mit der Versetzung verbunden sein können, und vor sachwidriger Auswahl der zu versetzenden Beschäftigten geschützt werden. Diese kollektiven Interessen entfielen bei einer Betriebsstilllegung, weil damit zugleich die Betriebsgemeinschaft ihre Existenz verliere und alle Beschäftigten versetzt werden müssten (Beschl. v. 25.01.2012, Az. 6 P 25.10).

Im vorliegenden Fall ging es um die Schließung der Service Niederlassung Immobilien der Deutschen Post AG. Die dort beschäftigten Beamten wurden zu anderen Betrieben des Unternehmens versetzt.

Nach den Regelungen des Postpersonalrechtsgesetzes unterliegen die Beamten in den Postnachfolgeunternehmen den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes. Abweichend davon stehen dem Betriebsrat in Personalangelegenheiten der Beamten wie zum Beispiel Versetzungen die Beteiligungsrechte nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zu.

Betriebsrat des stillgelegten Betriebes nicht mitbestimmungsberechtigt

Der Betriebsrat des stillgelegten Betriebes rügte im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren die Missachtung seines Mitbestimmungsrechts bei Versetzungen. Das Bestehen eines dahingehenden Rechts hat das Oberverwaltungsgericht Saarlouis mit der Begründung verneint, die Mitbestimmung bei Versetzungen im abgebenden Betrieb komme nach ihrem Sinn und Zweck im Falle einer Betriebsstilllegung nicht mehr zum Tragen.

Dem sind die Leipziger Richter gefolgt. Die Individualinteressen des von der Versetzung jeweils betroffenen Beamten, insbesondere sein Recht auf amtsangemessene Weiterbeschäftigung, würden durch die Mitbestimmung beim Sozialplan wahrgenommen. Letztere sei hier in die Zuständigkeit des im Unternehmen gebildeten Gesamtbetriebsrats gefallen, wie bereits anderweitig gerichtlich geklärt war. Dagegen würde die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats in einem etwaigen Mitbestimmungsverfahren bei Versetzung zu keinem konstruktiven Ergebnis führen, weil eine Weiterbeschäftigung im alten Betrieb wegen dessen Stilllegung ausscheidet.

tko/LTO-Redaktion

 

Mehr auf LTO.de:

BAG: Interessenausgleich ersetzt Stellungnahme des Betriebsrates

BAG: Betriebsratsmitglied kann Datenschutzbeauftragter sein

Weg frei für "Einkauf Aktuell": Werbesendung der Post ist kein staatliches Presseorgan

DruckenSendenZitierenKommentieren

Zitiervorschlag

, BVerwG: Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzung von Postbeamten. In: Legal Tribune ONLINE, 25.01.2012, http://www.lto.de/persistant/a_id/5398/ (abgerufen am 24.05.2012)

Infos zum Zitiervorschlag



Es gelten die Datenschutzbestimmungen von Wolters Kluwer Deutschland

Kommentare

Schreiben Sie den ersten Kommentar zu diesem Artikel

Kommentieren
24

Veranstaltungen und Seminare

25.05.2012, MainzMainz Media Forum

11.06.2012 - 13.06.2012, BerlinSummer Academy State Aid

12.06.2012 - 13.06.2012, BrüsselEnforcement of EU-Animal Welfare Legislation

14.06.2012 - 16.06.2012, MünchenDeutscher Anwaltstag 2012

18.06.2012, Mainz12. Mainzer Mediengespräch

LTO-Quiz

© Rido - Fotolia.com

Was die Abkürzung AVB bedeutet, wissen Sie vielleicht noch, auch wenn Sie seit dem Examen das Versicherungsrecht eher ad acta gelegt haben. Aber was ist mit dem Begriff der Moral Hazards? Und wo ist das internationale Versicherungsrecht noch gleich geregelt? Testen Sie hier, ob Sie Ihr Staatsexamen heute noch bestehen würden!

Ihre Meinung

Hells Angels und Co. im Visier der Länder

Sollten Rockerclubs mit kriminellen Mitgliedern generell verboten werden?

Foto: Roberto Pfeil/dapd
Ja.

Ein Vereinsverbot wäre dann angemessen.

Nein.

Andere Vereine mit kriminellen Mitgliedern werden auch nicht verboten.

Egal.

Dazu habe ich keine Meinung.

Zum Ergebnis
Die LTO App - jetzt im iTunes Store

Artikel der Woche

Auch vor dem Kadi vorläufig gesiegt
DFB-Sportgericht bestätigt Fortuna-Aufstieg
Von: Ass. iur. Johannes Arnhold

Fortuna Düsseldorf steigt in die Bundesliga auf, Hertha BSC Berlin muss den Gang in Liga 2 antreten. Was auf dem Fußballplatz bereits vergangenen Dienstag entschieden wurde, hat am Montag  auch das DFB-Sportgericht in Frankfurt bestätigt. Obwohl Hertha in Berufung gehen will, wohl eher eine endgültige Entscheidung – auch wenn sie einen Aspekt nicht berücksichtigt, kommentiert Johannes Arnhold.

mehr

LTO-Newsletter

Das Wichtigste im Recht - einmal pro Woche kostenlos mit dem LTO-Redaltionsnewsletter

Ihre E-Mail-Adresse:

Rechtsgebiete: