BVerwG: Kein Sonderurlaub für Veranstaltung der Zeugen Jehovas

pl/LTO-Redaktion

26.11.2010

Das BVerwG entschied am Donnerstag, dass Bundesbeamte keinen Sonderurlaub für die Teilnahme an einem so genannten Bezirkskongress der Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen beanspruchen können.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) gab damit der Vorinstanz Recht, die die Gewährung von Sonderurlaub für den klagenden Bundesbeamten ebenfalls abgelehnt hatte.

Die Leipziger Richter stützte sich auf die Sonderurlaubsverordnung des Bundes, die Sonderurlaub konfessionsunabhängig nur für die Teilnahme am Deutschen Katholikentag und am Deutschen Evangelischen Kirchentag gewährt. Einzelne religiöse Bekentnisse würden nicht wegen ihrer Glaubensinhalte privilegiert oder benachteiligt, sondern die Vorschrift solle die besondere gesellschaftliche Wirksamkeit der beiden von der Norm erfassten Veranstaltungen fördern.

Die Vorschrift verstoße mit diesem eingeschränkten Normzweck weder gegen das Gebot der staatlichen Neutralität gegenüber Religionsgemeinschaften noch gegen die grundrechtliche Religionsfreiheit oder das Recht der Europäischen Union. Sie erlaube es nicht, Veranstaltungen durch Sonderurlaub zu fördern, die ihrem Inhalt nach primär religiöse Feste oder Gottesdienste sind.

Solch eine Veranstaltung sei jedoch der Bezirkskongress der Zeugen Jehovas, eine jährlich stattfindende Großveranstaltung mit bis zu 20.000 Teilnehmern, die für die Religionsgemeinschaft das nach der Abendmahlsfeier zweitwichtigste religiöse Fest ist.


Mehr zum Beamtenrecht auf LTO.de

Neutralitätspflicht von Beamten: Rocker verträgt sich doch mit Staatsdiener

Fürsorgepflicht des Dienstherrn: Was ein Minister darf und was nicht

Zitiervorschlag

pl/LTO-Redaktion, BVerwG: Kein Sonderurlaub für Veranstaltung der Zeugen Jehovas . In: Legal Tribune Online, 26.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2028/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen