BVerwG zur Pflege durch die Großeltern: Unter­halts­an­spruch gegen Ehe­mann kann Pfle­ge­geld sch­mä­lern

20.05.2016

Das Pflegegeld, das einer Großmutter für die Pflege ihres Enkels zusteht, kann gekürzt werden. Bei der Ermittlung ihrer Fähigkeit zum Enkelunterhalt ist auch ihr Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann zu berücksichtigen, so das BVerwG.

Die klagende Großmutter hatte gemeinsam mit ihrem Ehemann ihren Enkel bei sich aufgenommen, weil ihre bei dessen Geburt noch minderjährige Tochter nicht in der Lage war, für dessen Erziehung zu sorgen. Das Jugendamt gewährte ihr dafür monatliche Leistungen zur Pflege und zum Unterhalt des Kindes, das sogenannte Pflegegeld. Die Leistungen zum Unterhalt kürzte es aber mit der Begründung, dass die Großmutter ihrem Enkel gegenüber unterhaltspflichtig sei. Unter Berücksichtigung eines Unterhaltsanspruchs gegenüber ihrem Ehemann sei sie in der Lage, dem Pflegekind Unterhalt zu gewähren.

Im Ergebnis kürzte das Amt zu Recht, entschied nun das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am Donnerstag (Urt. v. 19.05.2016, Az. 5 C 36.15) und hob damit die Entscheidungen der Vorinstanzen auf, die der Klage der Großmutter stattgegeben hatten.  Das vorinstanzlich entscheidende Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig wird nun zu klären haben, welches Einkommen ihr Ehemann erzielt. Dazu hatten weder das Verwaltungsgericht noch das OVG entschieden, weil sie sich gegen eine Kürzung des Pflegegeldes ausgesprochen hatten, da die Frau nicht dazu in der Lage sei, ihrem Enkel Unterhalt zu gewähren, und dabei  ihren Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Mann nicht berücksichtigt hatten.

Die Leipziger Richter sehen das anders. Bei der Ermittlung der Fähigkeit, Enkelunterhalt zu leisten, die sich nach zivilrechtlichen Regeln richtet, ist auch ein etwaiger Unterhaltsanspruch der pflegenden Person gegenüber ihrem Ehemann zu berücksichtigen, so der 5. Senat. Auf dieser Grundlage muss das OVG nun neu darüber entscheiden, ob der Teil des monatlichen Pauschalbetrags, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden kann, ohne dass die klagende Großmutter durch den Unterhalt für das Kind in ihrem eigenen Unterhalt gefährdet wird (§ 39 Abs. 4. S. 4 Soziagesetzbuch Achtes Buch).

pl/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerwG zur Pflege durch die Großeltern: Unterhaltsanspruch gegen Ehemann kann Pflegegeld schlern . In: Legal Tribune Online, 20.05.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19427/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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