BVerwG zu Rüstzeiten von Polizisten: Der Dienst­herr hat das Sagen

20.09.2018

 

Obwohl ein Erlass bis 2017 etwas Gegenteiliges regelte, erschienen viele Polizisten in NRW bereits mit fertig angelegter Ausrüstung zum Dienst. Einen Zeitausgleich dafür erhalten sie nicht, entschied das BVerwG.

Nordrhein-westfälische Polizisten, die vor dem Jahr 2017 entgegen der damals bestehenden Erlasslage ihre Ausrüstung bereits vor Beginn der Dienstschicht aufgenommen und erst nach Beendigung der Dienstschicht wieder abgelegt haben, können hierfür keinen Zeitausgleich erhalten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entschieden (Urt. v. 20.09.2018, Az. 2 C 44.17).

In den Dienststellen der klagenden Polizeibeamten bestand in den vergangenen Jahren eine weit verbreitete Praxis, nach der sich zahlreiche Polizeibeamte verpflichtet fühlten, bereits vor Schichtbeginn mit Dienstwaffe, Mehrzweckstock etc. ausgerüstet zu sein und erst nach Schichtende die Ausrüstung wieder abzulegen. So sollte nach Ansicht der Kläger die uneingeschränkte Einsatzfähigkeit der Beamten zu Beginn und am Ende der sich nicht überschneidenden Schichten gewährleistet werden. Sie bezifferten diese sogenannte "Rüstzeit" mit 15 Minuten und strebten einen Zeitausgleich dafür an.

Das BVerwG wies ihre Klagen nun aber ab. Es sei allein Aufgabe des Dienstherrn, kraft seiner Organisationsgewalt die konkreten Arbeitszeiten für die Beamten festzulegen. NRW hatte in mehreren Erlassen bestimmt, dass die Polizeibeamten innerhalb der Dienstschichten die Ausrüstung an- und abzulegen haben. Die Gewährleistung der allgemeinen Sicherheit während des Schichtwechsels sei allein Aufgabe des beklagten Landes, so das BVerwG. Es stehe den einzelnen Polizeibeamten nicht zu, eigenmächtig von der Erlasslage abzuweichen und dafür einen Ausgleich zu beanspruchen.

Die Vorinstanzen sahen das noch anders und sprachen den Polizisten einen Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu. Im Jahr 2017 wurde die Arbeitszeitverordnung in NRW nach Gesprächen mit den Polizeigewerkschaften geändert. Mittlerweile bekommen die Beamten 12 Minuten pro Schicht als Arbeitszeit gutgeschrieben

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerwG zu Rüstzeiten von Polizisten: Der Dienstherr hat das Sagen . In: Legal Tribune Online, 20.09.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31053/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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