BVerwG kritisiert niedersächsische Beamtenbesoldung: Para­meter "seit Jahren gerissen"

30.10.2018

Die Beamten in Niedersachsen haben über Jahre hinweg zu wenig Geld bekommen, befindet das BVerwG und legt die Besoldungstabelle dem BVerfG zur Entscheidung vor. Sollten die Karlsruher Richter dem folgen, stünde ein warmer Geldregen bevor.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hält die Besoldung der Beamten in Niedersachsen für verfassungswidrig. Es gebe mehrere Hinweise, dass die Staatsdiener seit 2005 nicht angemessen bezahlt worden seien, urteilten die Leipziger Bundesrichter am Dienstag. Das letzte Wort in dieser Sache ist damit aber noch nicht gesprochen: Die Verfahren wurden nun dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt, das über die Verfassungswidrigkeit des Besoldungsgesetzes zu entscheiden hat (Az. BVerwG 2C 32.17 und 2C 34.17).

Zwei Beamte hatten geklagt, waren in den Vorinstanzen jedoch gescheitert. Im Mai 2015 hatte das BVerfG  erstmals konkrete Vorgaben dazu gemacht, wie die Mindestbesoldung der Staatsdiener zu ermitteln ist. Unter anderem werden die Beamtenbezüge dabei mit der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst und dem Nominallohnindex des jeweiligen Bundeslandes verglichen. Die Leipziger Bundesrichter gehen davon aus, dass Niedersachsen diese beiden Parameter "seit Jahren gerissen" hat.

Betroffen sind die Besoldungsgruppen A 8 und A 11, die laut BVerwG in den Jahren 2005 bis 2012 und 2014 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen waren. Gleiches gelte für die Besoldung der Beamten in den Besoldungsgruppen A 9 und A 12 in den Jahren 2014 bis 2016.

"Grundwasserspiegel" der Beamtenbesoldung

Zudem hatte der 2. Senat in Leipzig in dem jetzigen Revisionsverfahren zu prüfen, ob der Abstand zum Grundsicherungsniveau in der untersten Besoldungsstufe A 2 über Jahre hinweg noch mindestens 15 Prozent betrug. "Wir haben in erschreckender Weise festgestellt, dass dies in all den Jahren nicht erreicht wurde", sagte der Vorsitzende des 2. Senats, Ulf Domgörgen, am Dienstag.

Die Vorgabe gelte für die geringste Besoldungsstufe A 2, sei aber auf die höheren Stufen übertragbar, betonte der Senatsvorsitzende Domgörgen. Er verglich das Grundsicherungsniveau mit dem Grundwasserspiegel. "Wird dieser angehoben, hat das auch Auswirkungen auf alle folgenden Stufen." Das BVerfG könnte jedoch die Abstände der Besoldungsstufen neu festlegen.

Niedersachsens Finanzminister Reinhold Hilbers (CDU) hatte nach der mündlichen Verhandlung am vergangenen Donnerstag gesagt: "Wir gehen davon aus, dass unsere Bezahlung verfassungskonform ist, dass wir die Beamtenversorgung ordentlich ausgestaltet haben; wir gehen auch davon aus, das es Bestand haben wird." Nach Angaben des Finanzministeriums gibt es in Niedersachsen einschließlich der Landesbetriebe derzeit insgesamt 125.865 Beamten-Planstellen.

Besoldungen werden immer wieder gerichtlich beanstandet

"Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes betrifft konkret zwar nur die klagenden Beamten, es wird aber Auswirkungen auf alle Beamten in Niedersachsen haben", sagte vergangene Woche der Rechtsanwalt der Kläger, Ralph Heiermann aus Hannover. Auch der Bund der Steuerzahler hatte gefordert, dass niedersächsische Staatsdiener leistungsgerecht bezahlt werden müssten. "Dabei darf allerdings nicht nur das Grundgehalt betrachtet werden, sondern es muss die Gesamtausstattung in den Blick genommen werden", hatte der Landesvorsitzende Bernhard Zentgraf mit Blick auf Familienzuschläge und andere Zulagen gesagt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem jetzigen Beschluss bereits das zweite Mal die Besoldung der Beamten gerügt. Im Vorjahr war die Bezahlung der Beamten in Berlin als verfassungswidrig eingestuft und nach Karlsruhe weitergeleitet worden. Zudem hatten Verwaltungsgerichte unter anderem aus Bremen und Brandenburg entsprechende Vorlagen an die Verfassungshüter geschickt.

dpa/mam/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerwG kritisiert niedersächsische Beamtenbesoldung: Parameter "seit Jahren gerissen" . In: Legal Tribune Online, 30.10.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31787/ (abgerufen am: 20.04.2024 )

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