BVerfG zu Filmförderung: Kinos müssen weiter zahlen

28.01.2014

Die Sonderabgabe, die unter anderem deutsche Filmtheater an die Filmförderungsanstalt leisten müssen, ist verfassungsgemäß. Das entschied das BVerfG am Dienstag. Auch wenn hierdurch kulturelle Zwecke verfolgt würden, könne sich der Bund auf seine Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft stützen, hieß es. Geklagt hatten mehrere Kinobetreiber.

Deutsche Kinos müssen weiterhin drei Prozent des Verkaufspreises jeder Eintrittskarte an die Förderung des deutschen Films zahlen. Die Einwände der klagenden Betreiber blieben vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wirkungslos. Die Richter erklärten das einschlägige Filmförderungsgesetz (FFG) für verfassungsgemäß (Urt. v. 28.01.2014, Az. 2 BvR 1561-1564/12).

Mit dem FFG fördert der Bund den deutschen Film, vor allem dessen Produktion und Absatz. Abgabepflichtig sind neben Kinobetreibern auch Rechteinhaber aus der Videowirtschaft und Fernsehveranstalter. In Karlsruhe klagten jedoch nur die Betreiber von Filmtheatern. Sie gaben an, selbst kein Interesse an der deutschen Filmförderung zu haben. Schließlich zeige man überwiegend ausländische Streifen.

Dem traten die Richter zunächst mit Zahlenmaterial entgegen. 23,8 Prozent habe im Streitjahr 2004 der Marktanteil deutscher Filme betragen, gemessen an den Kinobesucherzahlen. Das Argument der Kinobetreiber sei schon daher nicht zutreffend. Sie müssten sich außerdem an der Finanzierung beteiligen, weil sie Teil einer homogene Gruppe seien. Bei Inhabern von Lizenzrechten aus der Videowirtschaft, Fernsehveranstaltern und eben Kinobetreibern sei eine besondere Sachnähe gegeben. Daraus lasse sich eine Finanzierungsverantwortung ableiten.

Wirtschaftlicher Erfolg im Vordergrund

Dies gelte allerdings nicht für die Auslandsvermarktung. Akteure in diesem Bereich dürften schon deshalb nicht zu einer Abgabe verpflichtet werden, weil eine solche dem wesentlichen Ziel, der erfolgreichen Vermarktung des deutschen Films im Ausland, zuwiderlaufen würde.

Darüber hinaus mussten sich die Richter auch mit der Frage der Gesetzgebungskompetenz auseinandersetzen. Ob der Bund in Sachen Filmförderung überhaupt zuständig ist, wurde bereits mehrfach angezweifelt. Unbestritten sei, dass der Gesetzgeber mit dem FFG auch kulturelle Zwecke verfolge, so das BVerfG. Hierfür wären zwar eigentlich die Länder zuständig. Jedoch liege der Schwerpunkt der Regelung im wirtschaftsrechtlichen Bereich. Deshalb könne sich der Bund auf die Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 Grundgesetz (GG) stützen. An dieser Wertung ändere auch der Umstand nichts, dass das FFG explizit qualitätsbezogene Kriterien vorsieht.

Die Richter hielten es vor diesem Hintergrund für unbeachtlich, dass viele der geförderten Filme deutlich hinter den Erwartungen zurückblieben und damit der erhoffte wirtschaftliche Erfolg ausbleibe. Dieser sei nie sicher prognostizierbar und liege in der Natur künstlerischer und kreativer Werke, so das Gericht.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerfG zu Filmförderung: Kinos müssen weiter zahlen . In: Legal Tribune Online, 28.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10800/ (abgerufen am: 24.04.2024 )

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