BVerfG kippt Erbschaftsteuer: Privilegien für Firmenerben verfassungswidrig

17.12.2014

Das BVerfG hat die Regelung zur Erbschaftsteuer in zentralen Punkten gekippt. Die Steuerprivilegien für Firmenerben seien in ihrer derzeitigen Form verfassungswidrig, urteilten die Richter.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat Regelungen der Erbschaftssteuer, nach denen Firmenerben bisher Steuerprivilegien genießen konnten, für verfassungswidrig erklärt. Die Richter haben dem Gesetzgeber bis Ende Juni 2016 Zeit für eine Neuregelung gegeben. Bis dahin kann das alte Recht weiter angewendet werden. Das entschied Karlsruhe am Mittwoch (Urt. v. 17.12.2014, Az. 1 BvL 21/12). Die bisherigen Regelungen ermöglichen es Erben von Firmen, land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen sowie Kapitalgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen, Steuern zu sparen oder ganz zu vermeiden.

Die Richter beurteilten diese Vorschriften aus mehreren Gründen als verfassungswidrig. So würden durch die Ausnahmen nicht nur kleinere und mittelständische Betriebe bevorzugt, sondern unabhängig von ihrem wahren Entlastungsbedarf auch Großkonzerne, hieß es unter anderem. Weiter missbilligte der Senat die Privilegien innerhalb der Steuerfreistellung für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten sowie die Möglichkeiten, durch rechtliche Schlupflöcher Steuern zu vermeiden.

Die Richter gestanden dem Gesetzgeber bei der Neuregelung einen weitreichenden Gestaltungsspielraum zu. "Es steht ihm frei, an seiner bisherigen Befreiungskonzeption festzuhalten und allein die beanstandeten Punkte zu korrigieren", sagte Kirchhof. Er könne die Erbschaftsteuer auch völlig neu strukturieren. Der Erste Senat entschied über eine Vorlage des Bundesfinanzhofes (BFH).

Einen ausführlichen Hintergrundbeitrag zu der Entscheidung gibt es im Laufe des Tages bei LTO.

dpa/una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerfG kippt Erbschaftsteuer: Privilegien für Firmenerben verfassungswidrig . In: Legal Tribune Online, 17.12.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14136/ (abgerufen am: 24.04.2024 )

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