BVerfG
Unterbliebene Anmeldung lässt Grundrechtsschutz für Versammlung nicht entfallen
13.01.2011
Bei einer angemeldeten Demonstration im August 2004 im brandenburgischen Finsterwalde unter dem Motto "Keine schweigenden Provinzen - Linke Freiräume schaffen", hatten sich etwa 40 Mitglieder der rechten Szene, darunter auch der Kläger, schweigend entlang der Route der Kundgebung postiert.
Das Amtsgericht (AG) hatte den Mann daraufhin wegen fahrlässiger Teilnahme an einer unerlaubten Ansammlung zu einer Geldbuße von 75 Euro verurteilt. Die Zusammenkunft habe nicht der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gedient, sondern nur den Zweck verfolgt, die Teilnehmer der linken Demonstration durch bloße Anwesenheit zu provozieren. Die gegen das Urteil des Amtsgerichts erhobene Rechtsbeschwerde vor dem Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg.
Auf die Verfassungsbeschwerde des Mannes bejahte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Verletzung der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG und hob das Urteil des AG auf. Dieses habe bei der Prüfung des Versammlungscharakters der Zusammenkunft nicht berücksichtigt, dass diese inhaltlich auf das Versammlungsmotto der angemeldeten Demonstration bezogen war, so die Richter. So habe der Beschwerdeführer und die anderen Mitglieder der Gruppe mit der Zusammenkunft "Gesicht zeigen" und sich gegen die Aussage des von der angemeldeten Demonstration ausgerufenen Mottos stellen wollen. Damit sei die Anwesenheit der von auswärts angereisten Gruppe zu diesem Zeitpunkt an diesem Orterkennbar von dem Willen der Auseinandersetzung mit dem politischen Gegner geprägt gewesen.
Im Übrigen könne ein kollektiver Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung auch durch schlüssiges Verhalten wie beispielsweise durch einen Schweigemarsch, geäußert werden. Auch wenn eine Anmeldung unterblieben war, lasse dies nicht den Grundrechtsschutz der Zusammenkunft entfallen. Feststellungen zu einer kollektiven Unfriedlichkeit der Zusammenkunft habe das Amtsgericht jedenfalls nicht getroffen. Die Auferlegung des Bußgeldes war deshalb rechtswidrig. (Beschl. v. 10.12.2010, Az. 1 BvR 1402/06)
sh/LTO-Redaktion
Mehr auf LTO.de:
Versammlungsgesetz Sachsen: Anti-Nazi-Klausel im Visier der Verfassungshüter
Zitiervorschlag
, BVerfG: Unterbliebene Anmeldung lässt Grundrechtsschutz für Versammlung nicht entfallen. In: Legal Tribune ONLINE, 13.01.2011, http://www.lto.de/persistant/a_id/2330/ (abgerufen am 21.05.2012)
Infos zum ZitiervorschlagRechtsgebiete
TopJOBS der Woche
Meistgelesene Artikel
Meinungsfreiheit von SalafistenEntscheidend ist allein das Wie
NRW verbietet RockerclubsKriminelle Kumpanei kostet die Vereinsfreiheit
Partnerinnen in Großkanzleien: Dr. Constanze..."Ich war oft am Ende meiner Kräfte, würde es aber wieder machen"
Zur Geschichte von § 175 StGBSpäte Wiedergutmachung für Schwule
Norbert Röttgens EntlassungWie die Kanzlerin sich eines Ministers entledigt
Veranstaltungen und Seminare
21.05.2012, Stuttgartheute1. PUBLICUS-Kongress
22.05.2012 - 23.05.2012, Leipzig13. Kongress Neue Verwaltung
25.05.2012, MainzMainz Media Forum
11.06.2012 - 13.06.2012, BerlinSummer Academy State Aid
12.06.2012 - 13.06.2012, BrüsselEnforcement of EU-Animal Welfare Legislation
Ihre Meinung
Mehr Fälle von sexuellem KindesmissbrauchMüssen die Gesetze gegen sexuellen Missbrauch von Kindern verschärft werden?
Eine härtere Bestrafung ist notwendig.
Schärfere Gesetze schützen die Kinder auch nicht besser.
Dazu habe ich keine Meinung.
Artikel der Woche
Meinungsfreiheit von Salafisten
Entscheidend ist allein das Wie
Wieder haben Salafisten in Berlin Koran-Exemplare verteilt und damit für Tumulte gesorgt, wobei mehrere Polizisten verletzt wurden. Für Niedersachsens Innenminister Uwe Schünemann ist damit das Maß voll: Er will salafistische Hassprediger in ihrer Meinungsfreiheit beschränken. Auch wenn die Schwelle hoch ist: Verfassungsrechtlich wäre das durchaus möglich, erklärt Alfred Scheidler.
mehr






Kommentare
Schreiben Sie den ersten Kommentar zu diesem Artikel
Kommentieren