BVerfG: Stärkung von Arbeitnehmerrechten bei Privatisierungen

16.02.2011

Auch bei der Privatisierung öffentlicher Unternehmen ist den Arbeitnehmern ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den neuen Arbeitgeber einzuräumen. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichtem Beschluss des BVerfG hervor.

Die Richter des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) haben auf die Verfassungsbeschwerde einer betroffenen Arbeitnehmerin hin klargestellt, dass die Regelung des § 613a Abs. 6 BGB, wonach bei einem Betriebsübergang nicht gegen den Willen der Arbeitnehmer auch deren Arbeitsverhältnis automatisch mit an den neuen Eigentümer des Betriebs übergeht, auch für die Privatisierung öffentlicher Unternehmen gelten muss (Beschl. v. 25.01.2011, Az.1 BvR 1741/09).

Im entschiedenen Fall hatte sich eine Krankenschwester des Klinikums Marburg an das BVerfG gewandt. Hessen hatte vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Probleme per Gesetz den Zusammenschluss und die Privatisierung der Universitätskliniken Gießen und Maarburg beschlossen. Eine dem § 613a Abs. 6 BGB entsprechende Regelung sah das Gesetz hingegen nicht vor. Die Verfassungsrichter sahen darin einen Verstoß gegen die durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützte freie Wahl des Arbeitsplatzes und gaben dem Land auf, bis Ende 2011 eine Neuregelung des Gesetzes zu fassen.

mbr/LTO-Redaktion

 

Mehr auf LTO.de:

Leiharbeit: Neue Ansätze für eine umstrittene Branche

Längere Kündigungsfristen für Arbeitnehmer: Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr zählen

Betriebliche Altersvorsorge: Arbeitnehmer bleibt auch in der Insolvenz des Arbeitgebers berechtigt

Zitiervorschlag

BVerfG: Stärkung von Arbeitnehmerrechten bei Privatisierungen . In: Legal Tribune Online, 16.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2558/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen