BVerfG

Durchsuchung eines Rundfunksenders war rechtswidrig

von mbr/LTO-Redaktion

05.01.2011

Die Verfassungsbeschwerde eines lokalen Radiosenders gegen die Durchsuchung seiner Räumlichkeiten und die Sicherstellung von Redaktionsunterlagen war erfolgreich. Die Maßnahmen verstießen nach Ansicht des BVerfG gegen die grundgesetzlich garantierte Rundfunkfreiheit.

Anlass der Durchsuchungen war die Sendung eines Beitrags im Oktober 2003, der sich mit angeblichen Übergriffen von Polizeibeamten bei einer Demonstration beschäftigte. Der Moderator spielte darin Mitschnitte von zwei Telefongesprächen zwischen einem Pressesprecher der Polizei und einem Mitarbeiter des Senders vor. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes ein. Der Polizeisprecher hatte ausgesagt, man habe keine Aufzeichnung der Telefongespräche vereinbart.

Das Landgericht hatte die Durchsuchung und Beschlagnahme von Notizbüchern und Akten noch für rechtens befunden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stellte nun klar, dass die Maßnahmen verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen seien. Insbesondere sei die Verhältnismäßigkeit bei der Abwägung zwischen dem Strafverfolgungsinteresse einerseits und dem Eingriff in die Rundfunkfreiheit andererseits nicht gewahrt worden (Beschl. v. 10.12.2010, Az. 1 BvR 1739/04; 1 BvR 202004).

 

Mehr zum Thema Pressefreiheit auf LTO.de:

Wikileaks-Enthüllungen: Geheim, privat - und ungeschützt?

Stärkung der Pressefreiheit: Juristen lehnen Gesetzentwurf ab

Nachrichtensperre nach Tod von Kirsten Heisig: "Der Fall kann Presserechtsgeschichte schreiben"

DruckenSendenZitierenKommentieren

Zitiervorschlag

mbr/LTO-Redaktion, BVerfG: Durchsuchung eines Rundfunksenders war rechtswidrig. In: Legal Tribune ONLINE, 05.01.2011, http://www.lto.de/persistant/a_id/2273/ (abgerufen am 21.05.2012)

Infos zum Zitiervorschlag



Es gelten die Datenschutzbestimmungen von Wolters Kluwer Deutschland

Kommentare

Schreiben Sie den ersten Kommentar zu diesem Artikel

Kommentieren
21

Veranstaltungen und Seminare

21.05.2012, Stuttgartheute1. PUBLICUS-Kongress

22.05.2012 - 23.05.2012, Leipzig13. Kongress Neue Verwaltung

25.05.2012, MainzMainz Media Forum

11.06.2012 - 13.06.2012, BerlinSummer Academy State Aid

12.06.2012 - 13.06.2012, BrüsselEnforcement of EU-Animal Welfare Legislation

LTO-Quiz

© Rido - Fotolia.com

Was die Abkürzung AVB bedeutet, wissen Sie vielleicht noch, auch wenn Sie seit dem Examen das Versicherungsrecht eher ad acta gelegt haben. Aber was ist mit dem Begriff der Moral Hazards? Und wo ist das internationale Versicherungsrecht noch gleich geregelt? Testen Sie hier, ob Sie Ihr Staatsexamen heute noch bestehen würden!

Ihre Meinung

Mehr Fälle von sexuellem Kindesmissbrauch

Müssen die Gesetze gegen sexuellen Missbrauch von Kindern verschärft werden?

© Deyan Georgiev - Fotolia.com
Ja.

Eine härtere Bestrafung ist notwendig.

Nein.

Schärfere Gesetze schützen die Kinder auch nicht besser.

Egal.

Dazu habe ich keine Meinung.

Zum Ergebnis
Die LTO App - jetzt im iTunes Store

Artikel der Woche

Meinungsfreiheit von Salafisten
Entscheidend ist allein das Wie

Wieder haben Salafisten in Berlin Koran-Exemplare verteilt und damit für Tumulte gesorgt, wobei mehrere Polizisten verletzt wurden. Für Niedersachsens Innenminister Uwe Schünemann ist damit das Maß voll: Er will salafistische Hassprediger in ihrer Meinungsfreiheit beschränken. Auch wenn die Schwelle hoch ist: Verfassungsrechtlich wäre das durchaus möglich, erklärt Alfred Scheidler.

mehr

LTO-Newsletter

Das Wichtigste im Recht - einmal pro Woche kostenlos mit dem LTO-Redaltionsnewsletter

Ihre E-Mail-Adresse:

Rechtsgebiete: