BVerfG legt Standards der Beamtenbesoldung fest: Säch­si­sche Beamte dürfen hoffen

18.12.2015

Der Staat kann bei der Besoldung seiner Beamten nicht frei entscheiden, sondern muss bestimmte Maßstäbe einhalten, entschied das BVerfG. Es hat damit seine Vorgaben zur Richterbesoldung jetzt im Wesentlichen auf Landesbeamte übertragen.

Wenn Länder über die Besoldung ihrer Beamten entscheiden, müssen sie sich an verfassungsrechtlich vorgegebene Standards halten. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einer am Freitag veröffentlichten Grundsatzentscheidung deutlich gemacht. So bewerteten die Richter die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 10 in Sachsen (Kriminaloberkommissar) aus dem Jahr 2011 als verfassungswidrig.

Die Karlsruher Richter gaben dem Freistaat bis zum 1. Juli 2016 Zeit, um verfassungskonforme Regelungen zu treffen (Beschl. v. 17.12.2015, Az. 2 BvL 5/13). In weiteren Verfahren entschieden die Richter dagegen, dass angegriffene ähnliche Regelungen aus Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen mit dem Grundgesetz vereinbar sind (Beschl. v. 17.12.2015, Az. 2 BvL 19/09, 2 BvL 20/09, 2 BvL 20/14). Im Fall aus Sachsen ging es um die Streichung des Weihnachtsgeldes für Beamte im Jahr 2011. Dagegen hatte eine Beamtin geklagt.

Mit seiner Entscheidung knüpfte der Zweite Senat an ein Urteil zur Besoldung vom Richtern und Staatsanwälten aus Mai an, in dem das BVerfG bereits Maßstäbe festgelegt hatte. Unter anderem dürfe keine zu große Differenz zwischen der Entwicklung des Lohnniveaus in einem Land und den Beamtenbezügen entstehen, so das Karlsruher Gericht. Das gelte auch für die Differenz zur Entwicklung der Gehälter im öffentlichen Dienst und zur Inflationsrate.

Eine unangemessene Unterbezahlung liegt nach Ansicht der Verfassungsrichter vor, wenn die Abweichung innerhalb von 15 Jahren mindestens fünf Prozent erreicht. Außerdem dürfe der Abstand zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen nicht eingeebnet werden, indem etwa höhere Gruppen dauerhaft geringere oder verzögerte Steigerungen erhalten. Ein zu großer Unterschied zur Besoldung in anderen Bundesländern oder im Bund dürfe auch nicht entstehen. Die Richter des Zweiten Senats gehen davon aus, dass eine "verfassungswidrige Unteralimentation" vorliegt, wenn mindestens drei der fünf genannten Kriterien erfüllt sind.

Vom Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung dürfe der Staat nur zur Bewältigung von Ausnahmesituationen abweichen, so das Gericht weiter. Das Ziel der Haushaltssanierung oder die Schuldenbremse, die ab 2020 Haushalte ohne Neuverschuldung verlangt, seien allein nicht ausreichend.

dpa/mbr/LTO-Redaktion

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BVerfG legt Standards der Beamtenbesoldung fest: Sächsische Beamte dürfen hoffen . In: Legal Tribune Online, 18.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17927/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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