BVerfG verwirft Antrag von AfD-Abgeordnetem: Nicht immer gleich nach Karls­ruhe

08.10.2019

Weil er ein Foto von seinem Wahlzettel aus dem Bundestag ins Internet stellte, kassierte ein AfD-Abgeordneter ein Ordnungsgeld. Dagegen zog er vor das BVerfG vor – allerdings zu früh, wie dieses befand.

Der AfD-Bundestagsabgeordnete Petr Bystron hat wegen eines gegen ihn verhängten Ordnungsgeldes vergeblich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen. Das teilte das Gericht in Karlsruhe am Dienstag mit. Die Richter des Zweiten Senats verwarfen mit Beschluss vom 17. September 2019 den Antrag Bystrons gegen Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble (CDU) als unzulässig (Az. 2 BvE 2/18).

Bystron hätte zuerst beim Bundestag Einspruch einlegen müssen, heißt es in der Entscheidung. Es fehle dem Antrag im Organstreitverfahren deshalb das Rechtsschutzbedürfnis. Der Abgeordnete sei untätig geblieben, obwohl er die gerügte Rechtsverletzung durch sein eigenes Handeln hätte rechtzeitig abwenden können.

Bystron hatte in der Bundestagssitzung vom 14. März 2018 ein Ordnungsgeld von
1.000 Euro kassiert. An diesem Tag wählte der Bundestag Angela Merkel (CDU) erneut zur Kanzlerin. In der Wahlkabine machte Bystron ein Foto von seinem Stimmzettel mit angekreuztem "Nein". Das Bild verbreitete er auf Twitter und schrieb dazu: "Nicht meine Kanzlerin".

BVerfG: AfD-Politiker erhob keinen Einspruch nach der GO-BT

Der Bundestagspräsident kann Abgeordnete, die die Ordnung und Würde des Bundestags verletzen, zur Ordnung rufen, ein Ordnungsgeld verhängen und sie in gravierenden Fällen von der Sitzung ausschließen. Betroffene können dagegen bis zum nächsten Sitzungstag Einspruch einlegen, über den dann das Plenum entscheidet. Das regelt § 39 der Geschäftsordnung des Bundestags (GO-BT).

Dem Karlsruher Beschluss zufolge hätte Bystron zunächst diesen Weg gehen müssen. Zwar solle niemandem "unter pauschalem Hinweis auf allgemeine politische Handlungsalternativen der Zugang zu einem verfassungsgerichtlichen Verfahren abgeschnitten werden", so der Beschluss. Hier sei jedoch ein Rechtsbehelf vorgesehen. "Wenn ein Antragsteller völlig untätig geblieben ist, obwohl er in der Lage gewesen wäre, die gerügte Rechtsverletzung durch eigenes Handeln rechtzeitig zu vermeiden", fehle für eine Organklage das Rechtsschutzbedürfnis, befanden die Verfassungsrichter.

Das BVerfG betonte in seiner Entscheidung den kontradiktorischen Charakter des Organstreitverfahrens. Weil zwischen beteiligten Organen über Rechte und Pflichten gestritten werde, bestünde auch eine "Konfrontationsobliegenheit". Sie sei für den Umgang zwischen Verfassungsorganen als selbstverständlich zu erwarten.

kus/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerfG verwirft Antrag von AfD-Abgeordnetem: Nicht immer gleich nach Karlsruhe . In: Legal Tribune Online, 08.10.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38049/ (abgerufen am: 27.03.2024 )

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