BVerfG zu Flashmob-Streik: Arbeitskampf 2.0

09.04.2014

Mit einer kreativen Streikidee sorgte eine Gewerkschaft der Einzelhandelsbranche in Berlin für Aufsehen. Statt traditionellem Arbeitskampf rief man zum Flashmob auf und ging "gezielt einkaufen". Der Handelsverband Berlin-Brandenburg hielt das für rechtswidrig, die Karlsruher Richter nicht.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde des Handelsverbands Berlin-Brandenburg (HBB) nicht zur Entscheidung angenommen. Sie richtete sich gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG) aus 2009 sowie die vorinstanzlichen Entscheidungen. Die fachgerichtlichen Urteile verletzten nicht die in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) geschützte Koalitionsfreiheit des HBB, so das BVerfG in seinem Beschluss von Mittwoch (Beschl. v. 09.04.2014, Az. 1 BvR 3185/09).

Im Ausgangsverfahren ging es um den Aufruf zu mehreren Flashmob-Aktionen. Die Gewerkschaft hatte 2007 ein virtuelles Flugblatt veröffentlicht, in dem sie Interessierte um ihre Handy-Nummern bat, um sie per SMS über den genauen Termin zu informieren. Geplant war "in einer bestreikten Filiale, in der Streikbrecher arbeiten, gezielt einkaufen" zu gehen. So wurde vorgeschlagen, Pfennig-Artikel zu kaufen und den Kassenbereich für längere Zeit zu blockieren oder mehrere Einkaufswagen zu füllen und dann stehen zu lassen. Im Dezember 2007 spielte sich dann tatsächlich eine solche Aktion in einer Filiale eines Einzelunternehmens ab, an der sich 40 bis 50 Personen beteiligten.

Weder generell rechtswidrig, noch generell zulässig

Der HBB meinte, eine solche Aktion könne unmöglich als zulässige Maßnahme im Arbeitskampf angesehen werden und klagte vor den Arbeitsgerichten. Doch die waren allesamt anderer Meinung. Schließlich entschied das BAG, dass Flashmobs nicht generell rechtswidrig seien. Der HBB könne daher nicht die Unterlassung künftiger Aufrufe verlangen. Ob sich eine Gewerkschaft koalitionsspezifisch betätigt, richte sich grundsätzlich nicht nach der Art des gewählten Mittels, sondern nach dem verfolgten Zweck. Das BAG betonte aber zugleich, dass Flashmob-Aktionen auch nicht generell zulässig seien. Zentraler Maßstab sei immer die Verhälntismäßigkeit.

Durch die in Rede stehende Maßnahme sei zwar der betriebliche Ablauf gestört worden, die Arbeitgeberseite sei dieser aber nicht wehrlos ausgeliefert gewesen. Man hätte vom Hausrecht Gebrauch machen können, gab das BAG damals zu bedenken. Entscheidend sei auch gewesen, dass die Gewerkschaft den Flashmob als Streikmaßnahme kenntlich gemacht hatte (Urt. v. 22.09.2009, Az. 1 AZR 972/08).

"Nicht auf Streik und Aussperrung beschränkt"

Nun also entschied das BVerfG über die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde. Wie Karlsruhe mitteilte, habe das BAG durch sein Urteil den HBB nicht in seiner Koalitionsfreiheit verletzt. Der Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG sei "nicht auf Streik und Aussperrung beschränkt" und verlange keine Optimierung der Kampfbedingungen. So müssten umstrittene Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Proportionalität überprüft werden. Es dürfe kein einseitiges Übergewicht bei Tarifverhandlungen entstehen.

Das BAG habe sich korrekt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientiert und alle relevanten Faktoren einbezogen. So habe das Erfurter Gericht etwa berücksichtigt, dass sich zwar auch Dritte hätten beteiligen können und hierdurch die Gefahr erhöht hätte, dass der Flashmob außer Kontrolle gerate. Allerdings habe das BAG dann konsequenterweise Wert darauf gelegt, dass die Gewerkschaft den Streik als solchen kenntlich gemacht hatte.

Im Hinblick auf die Verteidigungsmöglichkeiten der Arbeitgeberseite habe das BVerfG keine massiven Fehleinschätzungen seitens der Fachgerichte erblicken können. Im Übrigen sei nicht Aufgabe der Karlsruher Richter, eine eigene Einschätzung zu der Wirksamkeit einer jeden Verteidigungsmaßnahme vorzunehmen.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerfG zu Flashmob-Streik: Arbeitskampf 2.0 . In: Legal Tribune Online, 09.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11630/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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