BVerfG zu rechtswidriger Freiheitsentziehung: Amts­haf­tungs­klage zu Unrecht abge­wiesen

10.08.2016

Bei einem Castortransport hatte die Polizei mehrere Demonstranten rechtswidrig in Gewahrsam genommen. Das LG Lüneburg wies die Schmerzensgeldklage eines Castorgegners jedoch ab. Das BVerfG hob diese Entscheidung jetzt auf.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat ein Urteil des Landgerichts (LG) Lüneburg aufgehoben, mit welchem eine Schmerzensgeldklage eines Castorgegners abgewiesen wurde. Das Gericht habe die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 Grundgesetz (GG) verkannt, heißt es. Der Beschwerdeführer darf nun auf eine anderslautende Entscheidung des LG hoffen. Die Sache wurde nach Lüneburg zurückverwiesen (Beschl. v. 29.06.2016, Az. 1 BvR 1717/15).

Der Demonstrant war bei einem Castortransport im Jahr 2011 bei Harlingen von der Polizei zusammen mit zahlreichen anderen Castorgegnern in Gewahrsam genommen worden, nachdem die Blockade aufgelöst und er mehrmals aufgefordert worden war, sich zu entfernen. So musste er mehrere Stunden in einem nahegelegenen sogenannten Feldgewahrsam verbringen. Das LG entschied später mit Beschluss, dass die Freiheitsentziehung rechtswidrig gewesen sei, da die Demonstranten keinem Richter vorgeführt worden seien. Ob die Ingewahrsamnahme als solche ebenfalls zu Unrecht erfolgt war, lies das Gericht jedoch offen.

LG-Entscheidung wird Freiheitsrechten nicht gerecht

Die hierauf gestützte Amtshaftungsklage des Mannes, mit der er 500 Euro Schmerzensgeld verlangte, wies das LG jedoch später ab. Es war der Ansicht, dass keine hinreichende Schwere der Persönlichkeitsverletzung vorlag, da die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung einzig auf dem fehlenden Richtervorbehalt beruhe. Der klagende Demonstrant habe jedenfalls ausreichend Genugtuung dadurch erfahren, dass das Gericht die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung zuvor durch Beschluss festgestellt habe.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung hatte der Mann nun Erfolg. Das angegriffene Urteil werde der Bedeutung des Grundrechts auf Freiheit der Person und des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht gerecht, stellte das BVerfG klar. Zwar sei richtig, dass eine Geldentschädigung nur bei einer hinreichenden Schwere der Grundrechtsverletzung oder wenn andere Möglichkeiten der Genugtuung fehlten in Betracht käme. Die Richter des LG hätten in diesem Punkt die Umstände des Falles aber nicht ausreichend gewürdigt.

Achtstündige Freiheitsentziehung muss gewürdigt werden

Es sei insbesondere zu beanstanden, dass sie in der mindestens achtstündigen Freiheitsentziehung keine nachhaltige Beeinträchtigung erkannt hätten. Es hätte jedenfalls die abschreckende Wirkung beachten müssen, die eine solche Behandlung mit Blick auf den künftigen Gebrauch des Rechts auf Versammlungsfreiheit haben könne.

Das Gericht habe zudem eine ähnlich lautende Entscheidung des BVerfG aus 2011 verkannt, indem es angenommen habe, dass eine Geldentschädigung für den Castorgegner schon deswegen nicht in Betracht komme, weil er sich rechtswidrig im Bereich des Bahnkörpers aufgehalten habe. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit, Durchführung und Dauer der Freiheitsentziehung komme es hierauf aber gar nicht an, stellte Karlsruhe klar.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerfG zu rechtswidriger Freiheitsentziehung: Amtshaftungsklage zu Unrecht abgewiesen . In: Legal Tribune Online, 10.08.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20256/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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