BVerfG rügt Strafgerichte: Ver­ur­tei­lung wegen Bei­hilfe zur Volks­ver­het­zung ver­fas­sungs­widrig

21.04.2017

Bei mehrdeutigen Äußerungen muss der Sinngehalt zutreffend erfasst und mit der Meinungsfreiheit abgewogen werden. Das machte das BVerfG deutlich und hebt Verurteilungen für eine kritische Aussage zum Vorgehen des Staates 'gegen Rechts' auf.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit heute veröffentlichtem Beschluss einer Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zur Volksverhetzung stattgegeben. Dabei rügten die Richter die Strafgerichte, den Sinngehalt einer kritischen Äußerung zum Vorgehen des Staates gegen den Rechtsextremismus nicht zutreffend erfasst und eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit unterlassen zu haben (Beschl. v. 28.03.2017, Az. 1 BvR 1384/16).

Ein selbständiger rechter Publizist veröffentlichte auf seiner Internetseite folgenden mit "Konspiration" überschriebenen Text:

"Auch der Staat bedient sich des Mittels der Konspiration, um unerwünschte Meinungen zu bekämpfen. Da wird ganz offen zum ,Kampf gegen Rechts‘ aufgerufen, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen. So seltsam es klingen mag, aber seit 1944 ist kein einziger Jude nach Auschwitz verschleppt worden. Und seit die Alliierten keine deutschen Städte mehr bombardieren, werden Synagogen nur noch gebaut und nicht gesprengt. Der schreckliche Antisemitismus, gegen den der ,Kampf gegen Rechts‘ so entschlossen vorgeht, bezieht sich heute auf WORTE, die den Juden nach Ansicht der Meinungskontrolleure womöglich nicht gefallen."

Strafgerichte: nationalsozialistischen Völkermord geleugnet

 

Die Strafgerichte verurteilten den Verfasser unter anderem wegen Beihilfe zur Volksverhetzung zu einer Geldstrafe. Er habe den durch den Nationalsozialismus begangenen Völkermord geleugnet, so die Urteilsbegründungen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Publizist gegen die gerichtlichen Entscheidungen und rügt - unter anderem - die Verletzung seiner Meinungsfreiheit.

Der Verfassungsbeschwerde gaben die Karlsruher statt. Das Urteil des Landgerichts (LG) und der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) verletzten den Beschwerdeführer in seiner Meinungsfreiheit.

Eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) komme bereits dann in Betracht, wenn die Gerichte bei mehrdeutigen Äußerungen die ebenfalls mögliche Interpretation nicht mit überzeugenden Gründen ausschließen könnten. Dabei hätten die Gerichte auch den Kontext und die sonstigen Begleitumstände der Äußerung zu beachten.

BVerfG: Mehrdeutigkeit verkannt und Meinungsfreiheit missachtet

Die ordentlichen Gerichte seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Äußerung allein dahingehend verstanden werden kann, dass im gesamten Verlauf des Jahres 1944 kein Mensch jüdischen Glaubens in das Konzentrationslager Auschwitz verschleppt worden sei. Hierdurch hätten die Fachgerichte die ebenfalls mögliche Deutung, dass letztmalig im Jahr 1944, nämlich im November dieses Jahres, Menschen jüdischen Glaubens durch das nationalsozialistische Unrechtsregime in das Konzentrationslager Auschwitz verschleppt wurden, nicht hinreichend beachtet.

Bei isolierter Betrachtung des Wortlauts könnten der Äußerung beide Bedeutungen zugemessen werden, da "1944" keinen bestimmten Zeitpunkt, sondern einen Zeitraum bezeichne. Die Satzeinleitung "So seltsam es klingen mag" biete für sich keine tragfähige Grundlage, der Äußerung des Publizistenden allein die fachgerichtliche Auslegung beizumessen.

Dabei hätten es die Strafgerichte auch unterlassen, den Kontext der Aussage zu berücksichtigen. Allein die Anknüpfung an die aus dem Gesamttext ersichtliche politische Haltung des Beschwerdeführers rechtfertige eine solche Interpretation jedenfalls nicht.

Insbesondere das LG habe bei seiner Entscheidung die Reichweite der Meinungsfreiheit nicht nur unrichtig bestimmt, sondern gar nicht erst beachtet. Diese Abwägung sei im Rahmen einer Neuentscheidung nachzuholen.

mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerfG rügt Strafgerichte: Verurteilung wegen Beihilfe zur Volksverhetzung verfassungswidrig . In: Legal Tribune Online, 21.04.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22705/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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