BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an: NPD muss für fal­schen Rechen­schafts­be­richt zahlen

08.08.2019

Bei Fehlern im Rechenschaftsbericht müssen Parteien den doppelten Fehlbetrag nachzahlen. Die NPD kam das teuer zu stehen. Verfassungsrechtlich geht das aber in Ordnung, entschied nun das BVerfG.  

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde der rechtsextremen Partei NPD nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich die Partei gegen die Auferlegung von Zahlungsverpflichtungen wegen unrichtiger Angaben in ihrem Rechenschaftsbericht für das Jahr 2007 wandte. § 31b Parteiengesetz (PartG), der Sanktionszahlungen in Höhe des Zweifachen der Differenz zwischen den unrichtigen Angaben zu den tatsächlichen Zahlen vorsieht, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so die Karlsruher Richter (Beschl. v. 09.07.2019, Az. 2 BvR 547/13). 

Die Leistungen aus der staatlichen Parteienfinanzierung an die NPD wurden Ende Januar 2008 für das Jahr 2007 auf einen Betrag von rund 1,45 Millionen Euro festgesetzt. Im Ende 2008 eingereichten Rechenschaftsbericht für das Jahr 2007 gab die NPD aber einen niedrigeren Betrag an. Der damalige Bundestagspräsident Norbert Lammert stellte daraufhin Unrichtigkeiten in Höhe von circa 1,25 Millionen Euro fest und erkannte daraufhin auf eine Zahlungsverpflichtung in doppelter Höhe. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) korrigierte den zu zahlenden Betrag später auf rund 1,27 Millionen Euro herab. 

Der Partei genügte das aber nicht. Die NPD argumentierte in ihrer Verfassungsbeschwerde, dass die Vorschrift des § 31b PartG wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfassungswidrig und deswegen nichtig sei. Die verschuldensunabhängige, existenzvernichtende Sanktion in doppelter Höhe des Fehlbetrages sei mit dem Grundsatz des angemessenen Strafens nicht vereinbar und müsse auf vorsätzliche Unrichtigkeiten beschränkt werden. Zudem hätten der Bundestagspräsident und das BVerwG einen unzutreffenden Einnahmebegriff zugrunde gelegt. Eine "Einnahme" sei nur etwas, über das eine Partei bereits verfüge.

BVerfG: NPD hat Transparenzpflichten nicht genügt

Dies sei, so die beschwerdeführende Partei, bezogen auf die staatliche Teilfinanzierung am Bewertungsstichtag, dem 31. Dezember 2007, aber nicht der Fall gewesen. Der Anspruch auf staatliche Mittel sei vielmehr erst mit Erlass des Zuwendungsbescheides vom 28. Januar 2008 entstanden. In dem Zeitraum zwischen den beiden genannten Daten hat die NPD ihrer Ansicht nach damit noch nicht über entsprechende "Einnahmen" verfügt. Außerdem kenne die Bundestagsverwaltung die Höhe der staatlichen Mittel und veröffentliche diese auch. Die Sanktion in § 31b PartG sei zur Verhinderung falscher Rechenschaftsberichte deshalb nicht geeignet und erforderlich, da das Risiko einer Fehlinformation der Bürger nicht entstehe. 

Das BVerfG ließ sich von diesen Argumenten der NPD aber nicht überzeugen. Es stehe dem Gesetzgeber zum einen frei, bei einer Verletzung von Offenlegungspflichten angemessene Sanktionen vorzusehen. Dabei sei es auch gerechtfertigt, die Norm auch dann anwenden zu lassen, wenn die Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts auf einer vermeidbaren Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruhen.

Zum anderen ziele § 31b PartG auf die Beachtung des verfassungsrechtlichen Transparenz- und Publizitätsgebots ab. In diesen Schutzzweck der Norm wird laut den Karlsruher Richtern durch einen unrichtigen Rechenschaftsbericht unabhängig davon eingegriffen, ob die Unrichtigkeiten der Bundestagsverwaltung schon bekannt oder für diese erkennbar sind. 

Auch den Begriff der "Einnahme" definierte das BVerfG anders als die NPD. Sinn einer Rechenschaftslegung sei, möglichst umfassend über die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei im entsprechenden Jahr zu informieren. Würden nur die tatsächlich geflossenen Leistungen berücksichtigt, liefe dieser Zweck ins Leere. Die NPD habe den verfassungsrechtlich gebotenen Transparenzpflichten in ihrem Rechenschaftsbericht entsprechend nicht genügt. 

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an: NPD muss für falschen Rechenschaftsbericht zahlen . In: Legal Tribune Online, 08.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36941/ (abgerufen am: 18.03.2024 )

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