BVerfG gewährt Strafgefangenem Rechtsschutz: Nur "Abstrakte Gefahr" rechtfertigt keine Intim-Durchsuchungen im Gefängnis

08.08.2013

Ein wegen Beleidigung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte inhaftierter Mann musste, nachdem* er einer Richterin am LG Karlsruhe vorgeführt wurde, eine mit Entkleidung verbundene Durchsuchung erdulden. Diese ging auch "mit einer Inspizierung von normalerweise bedeckten Körperöffnungen" einher. Zu Unrecht, wie aus einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung des BVerfG hervorgeht.

Mit seinen gegen die Durchsuchung gerichteten Anträgen war der Mann sowohl vor dem Karlsruher Landgericht (LG) als auch dem Oberlandesgericht (OLG) gescheitert.

Obwohl der Srafgefangene nur Kontakt mit der Richterin der Strafvollstreckungskammer und den ihn begleitenden Vollzugsbeamten gehabt hatte, argumentierte das LG, dass grundsätzlich jeder Kontakt mit der Außenwelt zum Einschmuggeln von Gegenständen missbraucht werden könnte. Konkrete Verdachtsmomente seien für eine Durchsuchung nicht erforderlich. Das LG wies die gegen die Durchsuchung beantragte gerichtliche Entscheidung des Mannes zurück.

Auch das OLG verwarf die Rechtsbeschwerde als unzulässig; es sei nicht geboten, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, § 116 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz (StVollzG).

Karlsruhe weist auf Rechtsprechung des EGMR hin

Dies sahen die Richter des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) jedoch ganz anders. Die Auslegung und Anwendung des § 64 Abs. 3 Justizvollzugsgesetzbuch III (JVollzGB III) durch das LG Karlsruhe verletze den Mann in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (Beschl. v. 10.07.2013, Az. 2 BvR 2815/11).

Der Entscheidung des OLG hielten die Richter Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) entgegen. Die Rechtsmittelgerichte dürften ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und leerlaufen lassen, indem sie die gesetzlichen Voraussetzungen übermäßig eng auslegten.

Zudem verwies das BVerfG auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte: Diese setze bei einer die Inspektion von Körperöffnungen einschließenden Durchsuchung den Verdacht voraus, dass der Gefangene eine verbotene Sache oder Substanz verberge, die sich nur am unbekleideten Körper finden lasse.

Die angegriffenen Beschlüsse beruhten auf Grundrechtsverstößen. Sie seien daher gemäß § 95 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) aufzuheben und die Sache an das LG zurückzuverweisen.

age/LTO-Redaktion

*Anm. d. Red. v. 12.08.2013: Der Beschwerdeführer hat die Durchsuchung nach der Vorführung angegriffen, nicht die Durchsuchung davor, wie hier zunächst stand.

Zitiervorschlag

BVerfG gewährt Strafgefangenem Rechtsschutz: Nur "Abstrakte Gefahr" rechtfertigt keine Intim-Durchsuchungen im Gefängnis . In: Legal Tribune Online, 08.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9319/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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