Verfassungsbeschwerden gegen Flugregelungen am BER erfolglos: Die Nacht wird nicht zum Tage werden

31.07.2018

Flughafengegner des BER sind vor dem BVerfG erfolglos geblieben: Das BVerwG sei sich der großen Bedeutung der Nachtruhe bewusst, habe aber rechtsfehlerfrei zugunsten des Luftverkehrs entschieden, entschieden die Karlsruher Richter.

Anwohner und Gemeinden am künftigen Hauptstadtflughafen Berlin Brandenburg (BER) sind mit Verfassungsbeschwerden gegen die Nachtflugregelung gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nahm drei Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) nicht zur Entscheidung an, wie das Gericht am Dienstag mitteilte (Beschl. v. 02.07.2018, Az. 1 BvR 612/12 u.a.).

Strittig sind die geplanten Nachtflugregelungen. Danach soll der Flugverkehr am BER bis 23.30 Uhr und ab 5.30 Uhr grundsätzlich erlaubt sein. Von 0.00 Uhr bis 5.00 Uhr soll dabei eine Nachtkernzeit gelten, in der nur besonders geregelte Flugaktivitäten zulässig sind. In den jeweils halben Stunden unmittelbar vor und nach der Nachtkernzeit sollen großzügiger Ausnahmen gemacht werden können als in der Nachtkernzeit.

Der Hauptstadtflughafen BER soll nach jahrelangen Verzögerungen voraussichtlich im Oktober 2020 eröffnet werden.

Bedenken nicht übergangen, sondern anders gewürdigt

Die Flughafengegner sahen sich in ihrem Recht auf Gesundheit und auf rechtliches Gehör verletzt. Die Leipziger Richter hätten die Kritik an einem Gutachten, das nach Ansicht der Beschwerdeführer im Prozess nicht hätte verwertet werden dürfen, übergangen und die gesundheitlichen Lärmschutzinteressen im Rahmen der Abwägung falsch gewichtet.

Dieser Argumentation folgte das BVerfG aber nicht und nahm die Verfassungsbeschwerden gar nicht zur Entscheidung an. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 des Grundgesetzes (GG) sei durch das BVerwG nicht verletzt worden. Die Leipziger Richter hätten die vorgebrachten Bedenken der Flughafengegner nicht übergangen, sondern lediglich anders gewürdigt, heißt es in der Karlsruher Mitteilung zum Beschluss.

Das BVerfG erteilte auch der Rüge eine Absage, die staatliche Schutzpflicht für das Leben und die Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG sei verletzt worden. Die Beschwerdeführer hatten argumentiert, dass neueste wissenschaftliche Erkenntnisse mit in die Bewertung durch das BVerwG hätten einfließen müssen. Die Karlsruher Richter entschieden aber, dass das BVerwG insbesondere nicht die Maßstäbe seiner Rechtsprechung im Hinblick auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse verändern müsse. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse seien in der Regel nämlich erst dann einer Planungs- oder Zulassungsentscheidung zugrunde zu legen, wenn sie sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt haben, so das BVerfG.

Flugverkehr in Nachtrandstunden muss Ausnahme bleiben

Zwar gelte im gesundheitlichen Bereich hinsichtlich solcher Belastungen eine stetige Überprüfungs- und Nachbesserungspflicht, so das Verfassungsgericht. Gerade im Luftverkehr sei eine solche aber durch § 2 Abs. 3 Fluglärmgesetz (FluglärmG) vorgesehen. Danach muss der Deutsche Bundestag die normierten Lärmgrenzwerte alle zehn Jahre auf neue Erkenntnisse aus der Lärmwirkungsforschung und der Luftfahrttechnik hin überprüfen.  

Die Karlsruher Richter hatten auch an der Interessenabwägung des BVerwG zwischen dem Schutz der Nachtruhe und der Deckung des internationalen Luftverkehrsbedarfs nichts auszusetzten. Das BVerwG sei nämlich zu Recht nur dann von einer Verhältnismäßigkeit der Nachtflugregelungen ausgegangen, wenn in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 23.30 Uhr und zwischen 5.00 Uhr und 5.30 Uhr (sogenannte Nachtrandstunden) "die Nacht nicht zum Tage" werde, die gestatteten Ausnahmen also nicht zur Alltäglichkeit werden. In den Nachtrandstunden müsse also bereits ein dauerhaft reduzierter Flugverkehr herrschen, welchem durch das Konzept der Planfeststellungsbehörde zum Ab- und Anschwellens des Luftverkehrs Rechnung getragen werde.

Damit hätten die obersten Verwaltungsrichter das Gewicht der Nachtkernzeit rechtsfehlerfrei erkannt und die besondere Bedeutung der Nachtruhe betont sowie eine Gesamtbetrachtung der Lärmbelastung in der Summe vorgenommen, die durch die zugelassenen Ausnahmen entständen, entschied das BVerfG.

mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Verfassungsbeschwerden gegen Flugregelungen am BER erfolglos: Die Nacht wird nicht zum Tage werden . In: Legal Tribune Online, 31.07.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30079/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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