Weitere Eilanträge gegen VDS vor BVerfG erfolglos: Für den Eil­rechts­schutz nicht geeignet

13.04.2017

Das BVerfG hat erneut Eilanträge gegen das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung abgelehnt. Auch nach der EuGH-Entscheidung vom Dezember stellten sich Fragen, die nicht im Eilverfahren beantwortet werden könnten.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat erneut mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung (VDS) abgelehnt (Beschl. v. 26.03.2017, Az. 1 BvR 3156/15 u.a.). Auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) stellen sich hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bewertung der angegriffenen Regelungen Fragen, die nicht zur Klärung im Eilrechtschutzverfahren geeignet sind, entschied der Senat.

In zwei verbundenen Vorabentscheidungsverfahren hatte der EuGH im Dezember vergangenen Jahres klargestellt, dass eine nationale Regelung, die eine allgemeine Speicherung von Daten ohne ausreichende begrenzende Kriterien zulässt, nicht mit Unionsrecht vereinbar sei. Eine einstweilige Anordnung gibt es aber auch vor diesem Hintergrund nicht, so das BVerfG. Die Beschwerdeführer hatten bereits vor dem EuGH-Urteil versucht, im Eilverfahren gegen das Gesetz vorzugehen. Auch damals entschied Karlsruhe, dass eine Aussetzung im Eilverfahren nicht geboten sei.

Das vom Bundestag im Oktober 2015 beschlossene Gesetz ist seit jeher heftig umstritten, zahlreiche weitere Verfassungsbeschwerden sind anhängig. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages kam in einem vor kurzem erstellten Gutachten zu dem Ergebnis, dass die deutsche VDS gleich in mehrfacher Hinsicht gegen die in Luxemburg definierten Voraussetzungen verstößt.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Weitere Eilanträge gegen VDS vor BVerfG erfolglos: Für den Eilrechtsschutz nicht geeignet . In: Legal Tribune Online, 13.04.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22657/ (abgerufen am: 18.03.2024 )

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