BVerfG zur Dualen Hochschule Baden-Württemberg: "Ein­zi­g­ar­tige" Struktur ist ver­fas­sungs­gemäß

25.03.2020

Die Duale Hochschule Baden-Württemberg ist stolz auf ihre "einzigartige" Struktur. Etliche Professoren aber meinen: Sie können zu wenig mitbestimmen. Ihre wissenschaftliche Freiheit sei aber nicht gefährdet, so das BVerfG.

80 Professoren und Dozenten sind mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Organisation der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) gescheitert. Die Wissenschaftsfreiheit sei durch die Regelungen zur Organisation der Hochschule nicht strukturell gefährdet, entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Der Beschluss von Anfang Februar wurde am Mittwoch veröffentlicht (Beschl. v. 05.02.2020, Az. 1 BvR 1586/14).

In der 2009 gegründeten Dualen Hochschule sind Studienakademien und Ausbildungsstätten zusammengeschlossen. Die Hochschule hat einen zweistufigen Aufbau, der nach eigenen Angaben bundesweit einzigartig ist. Auf der zentralen Ebene sind das Präsidium als Hochschulleitung, der Senat und der Aufsichtsrat angesiedelt. Außerdem gibt es noch eine dezentrale Ebene an den neun Standorten in Heidenheim, Heilbronn, Karlsruhe, Lörrach, Mannheim, Mosbach, Ravensburg, Stuttgart und Villingen-Schwenningen. Dort befinden sich die Studienakademien mit je einem Rektor, einem örtlichen Hochschulrat und einem Senat.

Hochschullehrer wirken an Präsidiumswahlen mit

Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen die Vorgaben zur Wahl und Abwahl der zentralen Leitungsorgane und der örtlichen Rektorate. Dem Präsidium seien zahlreiche wissenschaftsrelevante Kompetenzen zugewiesen, beanstandeten die Antragssteller. Die Senate, in denen auch Hochschullehrer und andere Mitarbeiter vertreten sind, seien hingegen von fast allen Entscheidungen ausgeschlossen.

Nach Auffassung des BVerfG haben die Hochschullehrer aber ausreichend Mitwirkungsmöglichkeiten. Im Rahmen der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) sei die Gewichtung der Befugnisse zwischen Selbstverwaltungs- und Leitungsorganen entscheidend. Die in der Wissenschaft Tätigen seien vor ungemessenen Entscheidungen zu schützen und der Staat habe für funktionsfähige Institutionen zu sorgen, um einen freien Wissenschaftsbetrieb zu gewährleisten.  

Im Falle der DHBW seien diese Vorgaben eingehalten. Der Landesgesetzgeber habe seinen Gestaltungsspielraum in unbedenklicher Weise genutzt. Zwar hat das Präsidium erhebliche wissenschaftsrelevante Befugnisse, doch werden diese durch Mitwirkungsrechte des Senats als kollegialem Vertretungsorgan sowie durch Mitwirkungsrechte der Hochschullehrenden selbst an der Wahl und Abwahl des Präsidiums hinreichend ausgeglichen, heißt es in dem Beschluss aus Karlsruhe.

Hochschulsenat ist bei Haushaltsentscheidungen eingebunden

Der Senat habe einen Zustimmungsvorbehalt an der Struktur- und Entwicklungsplanung und sei an der Berufung von Professoren maßgeblich beteiligt, so das BVerfG. Darüber hinaus hätten die Hochschullehrer Mitwirkungs- und Entscheidungsbefugnisse bei Haushaltsentscheidungen und generell Kontroll- und Informationsrechte gegenüber dem Präsidium.

Die Verfassungsbeschwerde war 2014 eingereicht worden. In der Zwischenzeit musste das Landeshochschulgesetz (LHG BW) nach einem Urteil des baden-württembergischen Verfassungsgerichtshofs (VerfGH) von 2016 geändert werden. Die Hochschullehrer hatten trotzdem an ihrer Klage festgehalten und sie an die neue Gesetzeslage angepasst.

Die DHBW ist nach eigenen Angaben mit derzeit rund 35.000 Studierenden und mehr als 170.000 Alumni die größte Hochschule im Land. Sie kooperiert mit rund 9.000 Firmen und sozialen Einrichtungen.

dpa/mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerfG zur Dualen Hochschule Baden-Württemberg: "Einzigartige" Struktur ist verfassungsgemäß . In: Legal Tribune Online, 25.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41077/ (abgerufen am: 26.04.2024 )

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