BVerfG zu Grundstücksenteignung: Voll­stän­dige Prü­fung schon im Eil­ver­fahren erfor­der­lich

19.10.2016

Eine Grundstückseigentümerin wird enteignet, um auf ihrem Land Braunkohle abzubauen. Das OVG versagt ihr einstweiligen Rechtsschutz gegen den Beginn der Arbeiten. Dabei hat es sich das Gericht aber zu einfach gemacht, urteilte das BVerfG.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gab in einem nun veröffentlichten Beschluss der Beschwerde einer Grundstückseigentümerin statt, deren Grundstück zum Zwecke des Kohleabbaus enteignet worden war (Beschl. v. 14.09.2016, 1 BvR 1335/13).

Die Beschwerdeführerin wendete sich vor dem BVerfG nicht gegen die Enteignung als solche, sondern gegen den Beschluss des Oberverwaltunsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg, ihren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die vorzeitige Besitzeinweisung zurückzuweisen. Die Besitzeinweisung ist ein rechtliches Instrument, welches dem Bauträger erlaubt, bereits vor Abschluss des Enteignungsverfahrens mit dem Bau zu beginnen.

Der 1. Senat gab der Verfassungsbeschwerde mit der Begründung statt, das OVG habe nicht nur eine summarische Prüfung vornehmen dürfen. Diese ist im Eilrechtsschutzverfahren zwar eigentlich der Normalfall. Drohe aber eine schwerwiegende Grundrechtsbeeinträchtigung, so sei zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise bereits im Eilverfahren eine abschließende Prüfung der Sache erforderlich.

Bei dem Grundstück der Antragstellerin handelt es sich um unbebautes Land, welches im Jahr 2012 für den Braunkohletagebau in Anspruch genommen wurde. Zu diesem Zweck wurde ihr das Eigentum daran entzogen, wogegen sie sich mit einer Klage wehrte, über die noch nicht entschieden ist. Um einen schnellen Beginn des Kohleabbaus zu ermöglichen, erfolgte zudem die vorzeitige Besitzeinweisung.

Drohende Grundrechtsverletzung gebietet eingehende Prüfung

Der Antrag der Eigentümerin auf Eilrechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde sowohl vom Verwaltungsgericht (VG) als auch vom OVG zurückgewiesen. Das OVG erklärte, die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren seien offen. Ein mehrmonatiger Stillstand des Tagebaus während des Verfahrens bedeute aber hohe Verluste für das beigeladene Kohleförderungsunternehmen. Insoweit falle die Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin aus.

Diese Entscheidung verletzt die Frau in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), befand das BVerfG. Grundsätzlich sei eine lediglich summarische Prüfung im Eilverfahren zwar unbedenklich. Drohe bei einer abschlägigen Entscheidung aber eine erhebliche Grundrechtsverletzung, welche durch ein Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könne, so erweitere sich der gebotene Prüfungsumfang. Dies könne eine eingehende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Anspruchs aus dem Hauptsacheverfahren erforderlich machen.

Diesen Vorgaben sei das OVG in seiner Entscheidung nicht nachgekommen, da es sich auf eine reine Folgenabwägung zurückgezogen habe, so das Gericht. Eine eingehendere Prüfung sei zwar komplex, aber durchaus möglich gewesen. Damit verwiesen die Richter die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück an das OVG.

mam/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerfG zu Grundstücksenteignung: Vollständige Prüfung schon im Eilverfahren erforderlich . In: Legal Tribune Online, 19.10.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20901/ (abgerufen am: 18.03.2024 )

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