Bundestag billigt medizinische Zwangsbehandlung

Ärzte dürfen Patienten gegen ihren Willen behandeln

18.01.2013

Nach einer halbjährigen Pause ist die Zwangsbehandlung von psychisch Kranken in Notfällen wieder möglich. Der Bundestag billigte am Donnerstagabend mit großer Mehrheit einen entsprechenden Gesetzentwurf von Union und FDP. Damit wird Ärzten grundsätzlich erlaubt, psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen in Notsituationen auch gegen ihren Willen zu behandeln.

Dafür gelten jedoch einige Bedingungen: Voraussetzung ist etwa, dass einem Patienten ohne Eingreifen ein erheblicher Gesundheitsschaden droht. Ein Richter muss den Schritt genehmigen, und der Patient muss in stationärer Behandlung sein, also in einer Klinik versorgt werden und nicht in einer Praxis oder zu Hause. Zudem soll nach Möglichkeit ein zweiter Arzt die Notwendigkeit der Behandlung bestätigen. "Wir brauchen eine Regelung für (...) die Ausnahmesituation, wenn es anders gar nicht geht", erklärte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) im Deutschlandradio Kultur.

Einige Monate lang war ein solches Vorgehen allerdings nicht möglich gewesen. Im vergangenen Sommer hatte nämlich der Bundesgerichtshof entschieden, Zwangsbehandlungen seien nicht zulässig, weil eine ausreichende rechtliche Grundlage fehle. Genau dafür soll nun das neue Gesetz sorgen. "Ich glaube, dass wir jetzt deutlich die Situation verbessern, auch die Rechtsgrundlage klarer wird, sicherer wird für Ärzte", sagte Leutheusser-Schnarrenberger.

Betroffenen-Vertreter hatten die Gesetzespläne scharf kritisiert und Zwangsbehandlungen als Folter bezeichnet. Die Linke, die als einzige Bundestagsfraktion gegen das Gesetz stimmte, sprach von einem schweren Eingriff in die Grundrechte und fraglichem Nutzen. Vertreter aus der Psychiatrie wie die Bundespsychotherapeutenkammer befürworteten hingegen die Neuregelung. Sie mahnten jedoch, Zwangsbehandlungen müssten das allerletzte Mittel sein.

Etwa 1,2 Millionen Menschen werden jedes Jahr stationär in psychiatrischen Einrichtungen therapiert. Etwas mehr als zehn Prozent davon landen gegen ihren Willen dort. Unklar ist aber, wie viele Patienten in solchen geschlossenen Stationen ohne ihre Zustimmung Medikamente bekommen oder andere medizinische Eingriffe über sich ergehen lassen. Belastbare Zahlen dazu gibt es nicht.

dpa/tko/LTO-Redaktion

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Zitiervorschlag

, Bundestag billigt medizinische Zwangsbehandlung: Ärzte dürfen Patienten gegen ihren Willen behandeln. In: Legal Tribune ONLINE, 18.01.2013, http://www.lto.de/persistent/a_id/7997/ (abgerufen am 20.06.2013)

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Kommentare

18.01.2013 12:07
Und wieder eine Regelung von CDU/FDP, die wem hilft? Den psychisch Kranken jedenfalls am wenigsten, wohl eher den Ärzten, Krankenhäusern mit eben solchen psychatrischen Abteilungen und den Krankenkassen.
Was soll das meine Damen und Herren unserer Volksvertretung? Diese hilflosen und schwachen vor allem hilfebedürftigen auf eine Art, wie es zu Mengele's Zeiten menschenverachtend üblich war, vermeindlich helfen zu wollen. Hier werden Versuche an Menschen verübt, die sich aufgrund ihrer von der Norm abweichenden Psyche dagegen nicht wehren können. Nach Gabe der üblichen Mittel werden sie dazu erst recht nicht in der Lage sein und soweit diese Folgeschäden davon tragen, es geschieht ja nur zum Wohle und Schutz der Allgemeinheit. Wer ist denn diese Allgemeinheit? Sind das die überbezahlten Brieföffner (Referenten) des Bundestages, die sich auf Druck einer Lobby soetwas einfallen lassen, oder sind es wie oben schon erwähnt die Krankenkassen, Krankenhäuser und quälenden Ärzte?
Leider wird es keiner dieser bemidleidenswerten Geschöpfe erreichen, dass sich jemals das Bundesverfassungsgericht damit beschäftigen wird, da das recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterfällt und die Revision bereits am OLG endet, wenn der in seinen Grundrechten erheblich Verletzte sich den Weg bis dahin überhaupt leisten kann.
Denn üblicher Weise trifft dieses Schicksal in unserer Gesellschaft eher die Armen, Schwachen und Obdachlosen, Prostituierte, Drogenabhängige usw..
Wie es zu diesen Schicksalen kommt betrachtet dabei keiner..

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Wehle
Aachen
Rechtsanwalt Andreas Wehle Auf diesen Kommentar antworten

18.01.2013 18:08
Leider wird es keiner dieser bemidleidenswerten Geschöpfe erreichen, dass sich jemals das Bundesverfassungsgericht damit beschäftigen wird, da das recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterfällt und die Revision bereits am OLG endet, wenn der in seinen Grundrechten erheblich Verletzte sich den Weg bis dahin überhaupt leisten kann.
Denn üblicher Weise trifft dieses Schicksal in unserer Gesellschaft eher die Armen, Schwachen und Obdachlosen, Prostituierte, Drogenabhängige usw..
Wie es zu diesen Schicksalen kommt betrachtet dabei keiner..

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Wehle
Aachen
Rechtsanwalt Andreas Wehle

Anmerkung:



§ 70 FamFG

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
1.Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringung oder die freiheitsentziehende Maßnahme anordnet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
Betroffener Auf diesen Kommentar antworten

18.01.2013 19:08
Na dann... wünsche ich gutes Gelingen und viel Erfolg. Die Wirklichkeit sieht leider anders aus. vgl. http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/zwangsbehandlung-gesetz-psychisch-kranke-psychiatrie-behandlung-freiheit-bgh/
Rechtsanwalt Andreas+Wehle Auf diesen Kommentar antworten

19.01.2013 06:27
Kommt mir bekannt vor. Kenne einige Fälle die man in stationäre Behandlung drängen wollte, (psychologischer Dienst, Jobcenter.)
Ich wollte es nur erwähnen.
Gast Auf diesen Kommentar antworten

19.01.2013 09:25
Hier die Reaktionen der großen Betroffenenverbände:

Bundesverband Psychiatrie Erfahrener e.V
Siehe:
http://www.qualitaet-in-der-psychiatrie.de/daten/PresseBPE1906.pdf

Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener.
siehe:
http://www.die-bpe.de

was man da gerade wieder legalisiert hat:

Siehe:

http://psychiatrienogo.wordpress.com/2012/11/03/01/
http://psychiatrienogo.wordpress.com/2012/08/29/712/
http://www.youtube.com/watch?v=dzbtXUUTydE

Johannes Georg Bischoff
Diplom-Psychologe und
Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes des Bundesvebandes Psychiatrie-Erfahrener e.V.
JG Bischoff Auf diesen Kommentar antworten

30.04.2013 19:37
Diese Hirnamputierten entscheiden über das Leben von Menschen mit Auffälligkeiten wie Götter! Weg mit CDU & FDP.
HWE Auf diesen Kommentar antworten
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