Bundestag billigt medizinische Zwangsbehandlung
Ärzte dürfen Patienten gegen ihren Willen behandeln
18.01.2013
Dafür gelten jedoch einige Bedingungen: Voraussetzung ist etwa, dass einem Patienten ohne Eingreifen ein erheblicher Gesundheitsschaden droht. Ein Richter muss den Schritt genehmigen, und der Patient muss in stationärer Behandlung sein, also in einer Klinik versorgt werden und nicht in einer Praxis oder zu Hause. Zudem soll nach Möglichkeit ein zweiter Arzt die Notwendigkeit der Behandlung bestätigen. "Wir brauchen eine Regelung für (...) die Ausnahmesituation, wenn es anders gar nicht geht", erklärte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) im Deutschlandradio Kultur.
Einige Monate lang war ein solches Vorgehen allerdings nicht möglich gewesen. Im vergangenen Sommer hatte nämlich der Bundesgerichtshof entschieden, Zwangsbehandlungen seien nicht zulässig, weil eine ausreichende rechtliche Grundlage fehle. Genau dafür soll nun das neue Gesetz sorgen. "Ich glaube, dass wir jetzt deutlich die Situation verbessern, auch die Rechtsgrundlage klarer wird, sicherer wird für Ärzte", sagte Leutheusser-Schnarrenberger.
Betroffenen-Vertreter hatten die Gesetzespläne scharf kritisiert und Zwangsbehandlungen als Folter bezeichnet. Die Linke, die als einzige Bundestagsfraktion gegen das Gesetz stimmte, sprach von einem schweren Eingriff in die Grundrechte und fraglichem Nutzen. Vertreter aus der Psychiatrie wie die Bundespsychotherapeutenkammer befürworteten hingegen die Neuregelung. Sie mahnten jedoch, Zwangsbehandlungen müssten das allerletzte Mittel sein.
Etwa 1,2 Millionen Menschen werden jedes Jahr stationär in psychiatrischen Einrichtungen therapiert. Etwas mehr als zehn Prozent davon landen gegen ihren Willen dort. Unklar ist aber, wie viele Patienten in solchen geschlossenen Stationen ohne ihre Zustimmung Medikamente bekommen oder andere medizinische Eingriffe über sich ergehen lassen. Belastbare Zahlen dazu gibt es nicht.
dpa/tko/LTO-Redaktion
Zitiervorschlag
, Bundestag billigt medizinische Zwangsbehandlung: Ärzte dürfen Patienten gegen ihren Willen behandeln. In: Legal Tribune ONLINE, 18.01.2013, http://www.lto.de/persistent/a_id/7997/ (abgerufen am 20.06.2013)
Infos zum ZitiervorschlagKommentare
Was soll das meine Damen und Herren unserer Volksvertretung? Diese hilflosen und schwachen vor allem hilfebedürftigen auf eine Art, wie es zu Mengele's Zeiten menschenverachtend üblich war, vermeindlich helfen zu wollen. Hier werden Versuche an Menschen verübt, die sich aufgrund ihrer von der Norm abweichenden Psyche dagegen nicht wehren können. Nach Gabe der üblichen Mittel werden sie dazu erst recht nicht in der Lage sein und soweit diese Folgeschäden davon tragen, es geschieht ja nur zum Wohle und Schutz der Allgemeinheit. Wer ist denn diese Allgemeinheit? Sind das die überbezahlten Brieföffner (Referenten) des Bundestages, die sich auf Druck einer Lobby soetwas einfallen lassen, oder sind es wie oben schon erwähnt die Krankenkassen, Krankenhäuser und quälenden Ärzte?
Leider wird es keiner dieser bemidleidenswerten Geschöpfe erreichen, dass sich jemals das Bundesverfassungsgericht damit beschäftigen wird, da das recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterfällt und die Revision bereits am OLG endet, wenn der in seinen Grundrechten erheblich Verletzte sich den Weg bis dahin überhaupt leisten kann.
Denn üblicher Weise trifft dieses Schicksal in unserer Gesellschaft eher die Armen, Schwachen und Obdachlosen, Prostituierte, Drogenabhängige usw..
Wie es zu diesen Schicksalen kommt betrachtet dabei keiner..
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Wehle
Aachen
Denn üblicher Weise trifft dieses Schicksal in unserer Gesellschaft eher die Armen, Schwachen und Obdachlosen, Prostituierte, Drogenabhängige usw..
Wie es zu diesen Schicksalen kommt betrachtet dabei keiner..
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Wehle
Aachen
Rechtsanwalt Andreas Wehle
Anmerkung:
§ 70 FamFG
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
1.Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringung oder die freiheitsentziehende Maßnahme anordnet.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
Ich wollte es nur erwähnen.
Bundesverband Psychiatrie Erfahrener e.V
Siehe:
http://www.qualitaet-in-der-psychiatrie.de/daten/PresseBPE1906.pdf
Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener.
siehe:
http://www.die-bpe.de
was man da gerade wieder legalisiert hat:
Siehe:
http://psychiatrienogo.wordpress.com/2012/11/03/01/
http://psychiatrienogo.wordpress.com/2012/08/29/712/
http://www.youtube.com/watch?v=dzbtXUUTydE
Johannes Georg Bischoff
Diplom-Psychologe und
Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes des Bundesvebandes Psychiatrie-Erfahrener e.V.
Der Bundestag hat mal eben der Zwangsbehandlung von “psychisch Kranken” durchgewunken.
Rechtsgebiete
Leinemann Partner Rechtsanwälte, Köln
28.08.2013, OldenburgEntwicklungen im Erschließungs- und Straßenausbaubeitragsrecht
12.09.2013 - 13.09.2013, Speyer5. Speyerer Tage zum Friedhofs- und Bestattungsrecht
04.11.2013, WustrauWustrau-AltfriesackAktuelle Fragen des Asyl- und Ausländerrechts
22.11.2013, MünchenVerkehrsverwaltungsrecht: Verkehrsrecht München







