BSG zu Hartz-IV-Empfängern
Informationen über Leistungsempfänger dürfen nicht weitergegeben werden
25.01.2012
Das Jobcenter habe unbefugt Sozialgeheimnisse, wie den Bezug von Hartz IV, offenbart. Dies hätte nicht ohne vorherige Zustimmung der Betroffenen geschehen dürfen, so das Bundessozialgericht (BSG, Urt. v. 25.01.2012, Az. B 14 AS 65/11 R).
Geklagt hatte eine Ehepaar, welches Hartz-IV bezog und aus einem Haus ausgezogen war.
Das zuständige Jobcenter hatte ohne Rückfrage bei den Leistungsempfängern bei der bisherigen Vermieterin angefragt, wann mit der Rückzahlung der Kaution zu rechnen sei. Erst durch das Schreiben habe diese vom Hartz-IV-Bezug erfahren. Von da an seien die Hartz-IV-Empfänger dem Hohn und Spott der Vermieterin ausgesetzt gewesen, so der 14. Senat.
Während die Klage in den Vorinstanzen ohne Erfolg blieb, sahen die Kasseler Richter in dem Fall den Sozialdatenschutz verletzt.
dpa/tko/LTO-Redaktion
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Zitiervorschlag
, BSG zu Hartz-IV-Empfängern: Informationen über Leistungsempfänger dürfen nicht weitergegeben werden. In: Legal Tribune ONLINE, 25.01.2012, http://www.lto.de/persistant/a_id/5399/ (abgerufen am 23.05.2012)
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