BSG zu Umgang mit Kind: Jobcenter darf sich nicht auf Bagatellgrenze berufen

05.06.2014

Ein Mann hatte 2010 einen Mehrbedarf angemeldet, um seine 17 Kilometer entfernt lebende Tochter zu sehen. Das Jobcenter lehnte das ab, weil die Kosten mit 13,60 Euro pro Monat unter einer Bagatellgrenze von zehn Prozent des damaligen Hartz-IV-Satzes lagen. Zu Unrecht, urteilten jetzt die Richter.

Ein Hartz-IV-Empfänger bekommt zusätzlich Geld vom Staat, um sein Kind zu sehen, auch wenn die Kosten gering sind. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Mittwoch in einem Grundsatzurteil klargestellt (Urt. v. 04.06.2014, Az. B 14 AS 30/13 R).

Wie die Instanzen zuvor sahen die höchsten deutschen Sozialrichter die Sache anders als das zuständige Jobcenter. Allen Eltern, die Arbeitslosengeld II beziehen, stehe die Erstattung der Kosten des Umgangsrechts zu, urteilte der Senat. Die Voraussetzungen für einen "vom durchschnittlichen Bedarf erheblich abweichenden, unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen Mehrbedarf" seien gegeben. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. Februar 2010 ist dies mittlerweile auch Gesetz, und zwar in § 21 Abs. 6 Sozialgesetzbuch II (SGB II).

Die Richter sprachen dem Mann monatlich 27,20 Euro zu, weil er alle zwei Wochen 68 Kilometer fahre, um seine 2006 geborene Tochter abzuholen und wieder wegzubringen. Zudem gebe es keine Rechtsgrundlage für die vom Jobcenter vertretene allgemeine Bagatellgrenze.

dpa/una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BSG zu Umgang mit Kind: Jobcenter darf sich nicht auf Bagatellgrenze berufen . In: Legal Tribune Online, 05.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12177/ (abgerufen am: 24.04.2024 )

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