BSG zum Elterngeld: Provisionen zählen mit

26.03.2014

Lukratives Urteil für die Empfänger regelmäßiger Provisionen: Die Zusatz-Zahlungen müssen bei Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt werden. Sie sind laut BSG nicht anders zu behandeln als das Grundgehalt.

Mehrmals im Jahr gezahlte Provisionen müssen bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt werden. Wie das Bundessozialgericht (BSG) am Mittwoch in Kassel urteilte, sind solche Vergütungen laufender Arbeitslohn und keine sonstigen Bezüge, die nicht miteinbezogen werden (Urt. v. 25.03.2014, Az. B 10 EG 7/13 R, 12/13 R, 14/13 R).

Mit dem Urteil wurde drei Klägerinnen Recht gegeben. Das Elterngeld war ihnen nur auf Basis ihres Grundgehalts bewilligt worden. Die Behörden lehnten es ab, die daneben zusätzlich gezahlten Provisionen einzubeziehen. Laut Gesetz sind Einnahmen nicht zu berücksichtigen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden.

Das Elterngeld ist eine Unterstützungsleistung für Familien mit kleinen Kindern. Es wird für längstens 14 Monate gezahlt. Die Höhe richtet sich nach dem Nettoeinkommen der Eltern. Die drei zu einem Revisionsverfahren zusammengefassten Fälle dienten der grundsätzlichen Klärung des Sachverhalts, sagte die Gerichtssprecherin zur Bedeutung des Verfahrens. Es gebe eine wachsende Zahl Betroffener. Das Gericht konnte aber keine Angaben dazu machen, wie viele Fälle in den Instanzen anhängig sind.

In Kassel geklagt hatten eine Lehrgangsmanagerin, eine Vertriebsbeauftragte und eine Personalvermittlerin im Außendienst. Ihnen wurde auf Grundlage ihres Grundgehalts - zwischen 3.000 und 3.100 Euro brutto - Elterngeld gewährt. Wegen der Anrechnung ihrer Provisionszahlungen, die zu einem erhöhten Elterngeld führen, stießen sie bei den Behörden auf Granit.
Der 10. Senat des BSG stellte nun aber klar: Regelmäßige, mehrmals im Jahr zusätzlich zum Gehalt gezahlte Provisionen sind elterngeldrechtlich nicht anders zu behandeln als das Grundgehalt. Es seien keine sonstigen Bezüge, wie unter anderem Urlaubs- und Weihnachtsgeld, die auch weiter nicht in die Elterngeld-Regelung einbezogen werden.

dpa/una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BSG zum Elterngeld: Provisionen zählen mit . In: Legal Tribune Online, 26.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11459/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen