Kein spezieller Arbeitslosenrabatt für Sex im Park: Nichts weiter als ein Grund­prinzip des deut­schen Straf­rechts

25.07.2013

"Wenn das nicht aufgeschlossen ist, dann weiß ich nicht, was sonst", äußerte Londons Bürgermeister unlängst gegenüber dem Telegraph in Bezug auf einen angeblichen Arbeitslosenrabatt bei der Bußgeldfestsetzung für öffentliche Geschlechtsakte. Dabei war er nur auf ein Grundprinzip des deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts gestoßen.

Die Sonne scheint, die Vögel zwitschern und es tut sich nicht viel in der Welt. Die einen kommen da auf die Idee, sich zu zweit im örtlichen Stadtpark zu vergnügen – die anderen wollen aus diesem Vergnügen eine Nachricht stricken. Im Angesicht des gähnenden Sommerlochs verwundert es nicht, dass die Bildzeitung sich begeistert auf eine Aussage des Londoner Bürgermeisters Boris Johnson stürzte. Dieser hatte sich von Berlins progressivem Bußgeldsystem beeindruckt gezeigt, wonach für Liebende, die in flagranti beim öffentlich vollzogenen Geschlechtsakt erwischt werden, eine Strafe von 150 Euro fällig sei – für Arbeitslose hingegen nur eine solche von 34 Euro.

Das ist zunächst einmal unrichtig. "Wir reduzieren bei Hartz-IV-Empfängern die Höhe der Strafzahlung zwar in der Tat", kommentiert Jürgen Bahl, Referatsleiter der "Zentrale Einwohnerangelegenheiten" im Landesamt für Bürger und Ordnungsangelegenheiten (LABO) Berlin. "Aber wir setzen sie dann auf 50 Euro, zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von etwa 20 Euro fest." Im Ergebnis kommt somit schon einmal gut das Doppelte der von Johnson genannten Summe zusammen.

Ein Grundprinzip des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts

Vor allem aber ist nichts ungewöhnlich oder gar skandalös an dem geringeren Bußgeld, vielmehr entspricht es einem Grundprinzip des deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts. So finden die Einkommensverhältnisse des Täters bei der Festsetzung der Höhe der Tagessätze – hier etwa wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183a* Strafgesetzbuch (StGB) – gemäß § 40 Abs. 2 StGB stets Berücksichtigung. Wird die Liebe unter freiem Himmel lediglich nach § 118 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) als "Belästigung der Allgemeinheit" geahndet, so sieht § 17 Abs. 3 OWiG gleichfalls vor, dass sich die Höhe des Bußgelds auch nach dem Einkommen richten kann.

Ohnehin wäre die praktische Relevanz eines speziellen Sex-Rabatts für Arbeitslose eher gering. Die Nachricht der B.Z., wonach in Berlin im Jahr 2012 234 Verfahren wegen Sex im Freien geführt worden seien, ist laut Bahl eine Falschdarstellung. Die Zahl beziehe sich auf sämtliche Bußgeldverfahren nach § 118 OWiG, von denen aber nur die wenigsten den von der B.Z. genannten Anlass hatten.

cvl/LTO-Redaktion

*hier stand zunächst 138a; geändert am 25.07.2013 um 21:39

Zitiervorschlag

Kein spezieller Arbeitslosenrabatt für Sex im Park: Nichts weiter als ein Grundprinzip des deutschen Strafrechts . In: Legal Tribune Online, 25.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9222/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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