BGH zum Mietrecht
Garage auf anderem Grundstück kann separat gekündigt werden
12.10.2011
Die beklagte Mieterin einer Wohnung vereinbarte mündlich mit der Vermieterin, dass sie auch noch eine 150 Meter entfernte Garage anmiete, die zum Zeitpunkt der Vereinbarung ebenfalls im Eigentum der Vermieterin stand. Im schriftlichen Wohnungsmietvertrag ist von dem Autoabstellplatz nicht die Rede.
Später erwarben die jetzigen Kläger das Eigentum an dem Gebäude, in dem sich die Garage befindet, und kündigten das Mietverhältnis über den Autoabstellplatz. Die auf Räumung und Herausgabe der Garage gerichtete Klage war in den Vorinstanzen erfolglos.
Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) aber bekamen die Gebäudeeigentümer nun Recht. Nach Ansicht des u.a. für das Wohnraummietrecht zuständigen VIII. Zivilsenats steht diesen der geltend gemachte Räumungsanspruch gemäß § 546 Abs. 1 BGB zu. Die Kündigung der Garage wäre nur dann unzulässig, wenn diese Bestandteil des Wohnungsmietverhältnisses wäre. Das sei hier nicht der Fall (Urt. v. 12.10.2011, Az. VIII ZR 251/10).
Bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage spreche eine Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Vereinbarungen, so die Richter. Diese Annahme sahen sie hier nicht widerlegt. Zwar sei im Regelfall davon auszugehen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen, wenn sich die Wohnung und die Garage auf demselben Grundstück befinden. Diese Voraussetzung sei hier aber bei der 150 Meter entfernten Garage nicht erfüllt und diese damit herauszugeben.
tko/LTO-Redaktion
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Zitiervorschlag
, BGH zum Mietrecht: Garage auf anderem Grundstück kann separat gekündigt werden. In: Legal Tribune ONLINE, 12.10.2011, http://www.lto.de/persistant/a_id/4531/ (abgerufen am 23.05.2012)
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