BGH zum Anwaltsparlament: Satzungsversammlung darf Zweigstelle regeln

von tko/LTO-Redaktion

13.09.2010

Der BGH hat am Montag in einer Entscheidung geklärt, dass die Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer, das Anwaltsparlament, auch die Details der Kanzlei bei einer Zweigstelle regeln darf. Hierüber bestand zwischen der Satzungsversammlung und dem BMJ Streit.

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hatte eine entsprechende Regelung zur Zweigstelle in § 5 BORA (Berufsordnung der Rechtsanwälte) aufgehoben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob mit seiner Entscheidung diesen Bescheid nun seinerseits auf.

Nach Auffassung des Gerichts beinhaltet die Kompetenz der Satzungsversammlung, die Kanzleipflicht zu regeln, ausdrücklich auch entsprechende Regelungen bei der Zweigstelle. Die Zweigstelle müsse Niederlassung sein und sich nicht in einer bloßen Geschäftsadresse erschöpfen.

Diese Entscheidung stärke nicht nur die Stellung des Anwaltsparlaments, sondern diene in erster Linie dem Verbraucher, so der Vorsitzende der Satzungsversammlung Axel C. Filges. Es werde klargestellt, dass auch in einer Zweigstelle die sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Berufsausübung gegeben sein müssen.


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Zitiervorschlag

tko/LTO-Redaktion, BGH zum Anwaltsparlament: Satzungsversammlung darf Zweigstelle regeln . In: Legal Tribune Online, 13.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1437/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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