BGH zum Ausschluss des Kündigungsrechts: Kein Anspruch auf Stor­nie­rung für Flug­gäste

20.03.2018

Will man nicht für einen Tarif mit Stornierungsmöglichkeit zahlen, bleibt man im Falle eines Falles eben auf den Kosten sitzen, so der BGH. Daran sei nichts auszusetzen, zwei Lufthansa-Kunden hatten das ganz anders gesehen.

Fluggesellschaften dürfen Tickets ohne Erstattungsmöglichkeit im Falle einer Stornierung durch den Kunden verkaufen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag (Urt. v. 20.03.2018, Az. X ZR 25/17). Geklagt hatten zwei Lufthansa-Kunden. Der Ausschluss des Kündigungsrechts benachteilige die Fluggäste nicht unangemessen, begründete der Senat das Urteil. Die Kläger, die bereits in den Vorinstanzen unterlegen waren, hatten ihre Flüge von Hamburg in die USA wegen Krankheit rund zwei Monate vor dem Flugtermin im Jahr 2015 abgesagt. Von insgesamt 2766,32 Euro erhielten sie nur 267,12 Euro für nicht verbrauchte Steuern zurück.

Zentraler Punkt des Falls ist die Anwendbarkeit von § 648 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Werkvertrag. Dort ist geregelt, dass ein Unternehmen bei einer Kündigung durch den Kunden den gezahlten Preis einbehalten darf. Das Unternehmen muss die Summe aber zumindest teilweise zurückerstatten, wenn es Kosten spart oder die Leistung an einen anderen Kunden verkauft.

Der Vorsitzende Richter sagte, der Fall werfe einige schwierige Rechtsfragen auf. Grundsätzlich gelte das Werkvertragsrecht auch bei Massenverkehrsmitteln. Jedoch sei hier die Möglichkeit einer Rückerstattung aufgrund von § 648 BGB nicht maßgeblich. Diese sei durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam abbedungen worden, befand der BGH.

Ersparnisse für die Unternehmen gibt es im Falle einer Kundenstornierung nach Auffassung des Senats ohnehin kaum, weil die Aufwendungen zum größten Teil Fixkosten seien. Diese verringerten sich praktisch nicht, wenn der Fluggast an der Reise nicht teilnimmt. "Die Möglichkeit ersparter Aufwendungen spielt aus unserer Sicht keine Rolle", sagte der Vorsitzende Richter.

BGH: Airline muss Kosten nicht nachweisen

Der Anwalt der Kläger hatte genau entgegengesetzt argumentiert. Die Fluggesellschaft habe bei einer Stornierung immer noch die Möglichkeit, die Tickets an andere Passagiere zu verkaufen. Dabei hatte der Anwalt Unterstützung vom Reiserechtsexperten des Verbraucherzentrale Bundesverbandes, Felix Methmann, bekommen. Viele Flüge seien überbucht, die Fluggesellschaften rechneten mit Stornierungen. Die Nachweispflicht müsse bei der Fluggesellschaft liegen, hatte er vor der Verhandlung gefordert. "Das kann nicht der Kunde sein, der keine Möglichkeit hat, in das Buchungssystem reinzugucken."

Der Anwalt der Lufthansa hatte auf die Transparenz der Angebote verwiesen. Der Kunde müsse sich bewusst für einen Tarif entscheiden und damit für oder gegen eine Rückzahlung des Ticketpreises bei Stornierung. Damit liege eine Individualvereinbarung anstelle von § 648 BGB vor.

Das sah auch der Senat so, der überdies keine unangemessene Benachteiligung der Kunden erkennen konnte. Denn auch für die Kunden hätte eine Regelung, wie sie Methmann vorschwebte, keinen positiven Effekt, befand man in Karlsruhe. Müsse die Airline stets nachweisen, dass man tatsächlich Aufwendungen erspart habe, hänge die Erstattung aus Kundensicht vom Zufall ab. Außerdem habe man die Möglichkeit, sich durch Buchung eines teureren flexiblen Tarifs oder Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung abzusichern.

dpa/mam/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zum Ausschluss des Kündigungsrechts: Kein Anspruch auf Stornierung für Fluggäste . In: Legal Tribune Online, 20.03.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27629/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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