BGH zur Entschädigung bei Verspätung: Air­lines haften nicht für Flug­ha­fen­ver­sagen

15.01.2019

Wenn an einem Flughafen die elektronische Passagierabfertigung ausfällt und alle Fluggäste deshalb manuell abgefertigt werden müssen, geht das nicht zulasten der Airline, entschied der BGH und verneinte Entschädigungsansprüche.

Flugverspätungen sind nicht nur ein großes Ärgernis, häufig sind die betroffenen Passagiere im Verhältnis zur Fluggesellschaft auch in der schwächeren Position und haben deshalb Probleme, ihre Ansprüche durchzusetzen. Um das zu kompensieren, hat insbesondere der Europäische Gerichtshof in den letzten Jahren eine durchaus verbraucherfreundliche Rechtsprechungslinie auf den Weg gebracht. Manchmal aber gibt es auch Situationen, in denen die Airline nichts dafür kann, dass ein Flieger nicht rechtzeitig oder gar nicht abhebt.

So ein Fall lag am Dienstag auch dem Bundesgerichtshof (BGH) vor, der über die Entschädigungsansprüche von fünf Passagieren zu entscheiden hatte und die Fluggesellschaft British Airways dabei von ihrer Verantwortung freisprach (Urt. v. 15.01.2019, Az. X ZR 15/18 u. X ZR 85/18).

Den Rechtsstreit verursacht hatte der Ausfall der elektronischen Passagierabfertigung am John-F.-Kennedy-Flughafen in New York, woraufhin sich der Flug der British Airways um zwei Stunden verspätete. Die fünf Fluggäste verpassten deshalb ihren geplanten Anschlussflug nach Stuttgart trafen dort letztlich mit mehr als neun Stunden Verspätung ein. Der Ausfall am New Yorker Flughafen hatte wegen eines Streiks beim Telekommunikationsdienstleister des Flughafens erst nach 13 Stunden behoben werden können.

Keine Entschädigung bei außergewöhnlichen Umständen

Nachdem sie bereits in den Vorinstanzen verloren hatten, forderten die Passagiere nun auch vor dem BGH eine Entschädigung in Höhe von jeweils 600 Euro nach Art. 7 der Fluggastrechte-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004). British Airways verteidigte sich mit dem Argument, es habe sich bei dem Ausfall der Anlage um einen außergewöhnlichen Umstand gehandelt, den man nicht habe beeinflussen können.

So sahen es am Dienstag schließlich auch die Richter in Karlsruhe, die den klagenden Reisenden bereits im Vorfeld der Urteilsverkündung wenig Hoffnung auf Erfolg gemacht hatten. Nach nach Ansicht des BGH hat es sich beim Ausfall des elektronischen Abfertigungssystems am Terminal um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-Verordnung gehandelt. Nach der Vorschrift ist eine Airline nicht zur Leistung von Entschädigungszahlungen verpflichtet, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich nicht durch zumutbare Maßnahmen hätten vermeiden lassen.

Airline nicht für Einrichtungen am Flughafen verantwortlich

"Der Betrieb der technischen Einrichtungen eines Flughafens, zu denen auch die Telekommunikationsleitungen gehören, obliegt dem Flughafenbetreiber", stellten die BGH-Richter klar. Der Aussetzer der Anlage falle demnach nicht in den Verantwortungsbereich der Airline. Da British Airways die Passagiere nach dem Ausfall manuell abgefertigt habe, habe das Unternehmen auch alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um seine Passagiere noch einigermaßen zeitig ans Ziel zu bringen, so der Senat.

Ob die Airline den Start des Anschlussfluges hätte verschieben oder die Passagiere umbuchen können, wie diese argumenierten, steht für den BGH auf einem anderen Blatt. Für die Zahlung in Höhe von 600 Euro pro Passagier komme es einzig und allein auf die Verspätung des Fluges aus New York an, für den das Unternehmen nichts könne.

Der Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL), Matthias von Randow, begrüßte die Entscheidung, forderte aber auch Nachbesserungen in Brüssel: "Dass der BGH erneut zur Auslegung der Fluggastrechte-Verordnung angerufen wird, zeigt jedoch, dass die EU diese Verordnung und damit den Begriff der außergewöhnlichen Umstände präzisieren und die Verordnung unmissverständlich neu formulieren muss."

mam/LTO-Redaktion

Mit Materialien von dpa

Zitiervorschlag

BGH zur Entschädigung bei Verspätung: Airlines haften nicht für Flughafenversagen . In: Legal Tribune Online, 15.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33229/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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