BGH sieht unangemessene Benachteiligung: Zusat­z­ent­gelte der Spar­kasse Frei­burg rechts­widrig

12.09.2017

Für eine Dienstleistung, zu der sie gesetzlich verpflichtet ist, darf die Sparkasse kein Geld nehmen. Dies entschied am Dienstag der BGH. Zu viel gezahlte Entgelte könnten nun zurückgefordert werden.

Die Sparkasse Freiburg darf für bestimmte Leistungen keine Gebühren von ihren Kunden verlangen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag und erklärte mehrere Zusatz-Entgelte der Sparkasse für unwirksam. Banken müssen bestimmte Preise an den tatsächlich anfallenden Kosten orientieren, heißt es in dem Karlsruher Urteil.

Es ging dabei unter anderem um fünf Euro für postalische Benachrichtigungen etwa über abgelehnte Überweisungen (Urt. v. 12.09.2017, Az. XI ZR 590/15). Die Karlsruher Richter sahen darin eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern. Die Sparkasse habe damit nämlich Kosten auf ihre Kunden abgewälzt, die nicht im Zusammenhang mit der eigentlichen Unterrichtung über einen nicht ausgeführten Zahlungsauftrag standen.

Auch für die Aussetzung oder Löschung eines Dauerauftrages darf die Bank kein Entgelt verlangen. Es handele sich dabei nämlich um einen Widerruf, der laut Gesetz in der Regel unentgeltlich bearbeitet werden müsse, so die Karlsruher Richter.

Bereits in einem früheren Urteil hatte der BGH festgestellt, dass ein Pfändungsschutzkonto nicht mehr als ein übliches Konto kosten darf. Auch dagegen hatte die Sparkasse bis 2012 verstoßen.

Jörg Schädtler von der Schutzgemeinschaft für Bankkunden, die die Sparkasse verklagt hatte, riet Verbrauchern, nun zu viel bezahlte Entgelte zurückzufordern. Die Freiburger Bank gab unterdessen an, ihre Gebührenpolitik überdenken zu wollen. "Der Betrag, der der Sparkasse nun fehlt, ist verschmerzbar", sagte Jörg Frenzel von der Sparkasse Freiburg. "Dennoch zählt durch die aktuelle Zinspolitik jeder Euro."

dpa/mam/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH sieht unangemessene Benachteiligung: Zusatzentgelte der Sparkasse Freiburg rechtswidrig . In: Legal Tribune Online, 12.09.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24489/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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