BGH zu Beleidigung in Kurznachrichten: Belei­di­gende SMS kein Grund für Gel­dent­schä­d­i­gung

30.06.2016

Sein Ex-Vermieter beschimpfte ihn per SMS als "Schweinebacke", "asozialen Abschaum" und "Lusche allerersten Grades". Durchaus heftige Beleidigungen, findet der BGH. Für eine Geldentschädigung reiche das aber nicht.

In einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) heißt es, die Beleidigungen des ehemaligen Vermieters seien zwar grob, aber "im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit" passiert. Darin liege keine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dem klagenden Ex-Mieter stehe daher auch keine Geldentschädigung zu (Urt. v. 24.05.2016, Az. VI ZR 496/15).

Grund für die Klage waren Kurznachrichten des ehemaligen Vermieters an zwei Tagen im Juni 2011. In diesen hatte er seinen damaligen Mieter unter anderem als "Lusche allerersten Grades", "arrogante rotzige große asoziale Fresse", "Schweinebacke", "feiges Schwein", "asozialer Abschaum" und "kleiner Bastard" bezeichnet.

Der Beschimpfte hatte nach den SMS per einstweiliger Verfügung durchgesetzt, dass seinem ehemaligen Hausherren bei neuen Beleidigungen ein Ordnungsgeld droht. Eine Strafanzeige hatte keinen Erfolg, per Privatklage versuchte der Mann es dann nicht mehr. Für die Richter reicht das aber aus.

Umstände des Einzelfalls: kurz, primitiv, nicht öffentlich

Grundsätzlich kommt nach dem BGH eine Geldentschädigung bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Diese Einzelfallentscheidung fiel hier zuungunsten des Beleidigten aus.

Im Streitfall liege nämlich, so der VI. Zivilsenat, schon kein schwerwiegender Eingriff vor. Auch wenn es sich um "durchaus heftige Beleidigungen" handele, seien diese nur über einen kurzen Zeitraum ausgesprochen worden. Zudem handele es sich ausnahmslos um schlichte, primitive Beleidigungen ohne Tatsachenkern, die nicht in breiter Öffentlichkeit geäußert wurden.

Schließlich würden die mit den Beleidigungen verbundenen Beeinträchtigungen durch den vom Beschimpften erwirkten strafbewehrten Unterlassungtitel und das Ordnungsmittelverfahren befriedigend aufgefangen. Eine Geldentschädigung scheide daher in diesem Fall aus.

dpa/nas/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu Beleidigung in Kurznachrichten: Beleidigende SMS kein Grund für Geldentschädigung . In: Legal Tribune Online, 30.06.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19850/ (abgerufen am: 27.03.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen