BGH weist Revision des Fußballclubs zurück: Kölner Böl­ler­werfer muss wei­terhin rund 20.000 Euro zahlen

09.11.2017

Ein Kölner Fußballfan, der während eines Spiels einen Knallkörper in die Zuschauermenge geworfen hatte, muss auch nach einer Entscheidung des BGH 20.000 Euro Schadenersatz an den FC zahlen. Der Verein hatte eine noch höhere Summe gefordert.

Ein Kölner Fußballfan warf während eines Zweitligaspiels im Jahr 2014 einen Knallkörper in die Zuschauermenge und verletzte mehrere Menschen. Dafür muss er dem 1. FC Köln nun eine Entschädigung in Höhe von rund 20.000 Euro zahlen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag bestätigte (Urt. v. 09.11.2017, Az. VII ZR 62/17).

Bei einem Heimspiel der Kölner gegen den SC Paderborn im Februar 2014 hatte der zum Tatzeitpunkt betrunkene Mann einen Knallkörper vom Oberrang der Tribüne des Kölner Stadions in die Menge geworfen - die Explosion verletzte sieben Zuschauer.

Aufgrund dieses und weiterer vorangegangener Vorfälle bei anderen Spielen des FC verhängte das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) daraufhin eine Verbandsstrafe in Höhe von 60.000 Euro gegen den Verein. Gemäß § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB sind Vereine und Tochtergesellschaften für das Verhalten ihrer Mitglieder, Anhänger und Zuschauer verantwortlich. Sie haften im Stadionbereich für Zwischenfälle jeglicher Art.

BGH fällte bereits Grundsatzurteil in dem Fall

Die Gesamtstrafe für den Fußballclub berechnete sich aus einzelnen Geldstrafen für die diversen Vorfälle sowie der Bewährungsauflage, rund 30.000 Euro in Projekte und Maßnahmen zu investieren, die der Gewaltprävention und der Ermittlung von Tätern bei den Spielen der Kölner dienten. Somit ergab sich ursprünglich eine Summe von 118.000 Euro. Durch einen Strafrabatt und die Anrechnung von Kosten für ein bereits installiertes Kamerasystem verblieb schließlich ein Rest von 60.000 Euro, welchen der Verein auch zahlte.

Im Anschluss verlangte der Klub von dem Mann Schadensersatz in Höhe von 30.000 Euro. Der 1. FC berechnete diesen Betrag anhand des Anteils, den er an der Gesamtstrafe hatte.

Der BGH hatte diese Vorgehensweise in einer früheren Entscheidung über den Fall im Grundsatz gebilligt, nachdem zuvor das Oberlandesgericht (OLG) Köln eine Heranziehung eines Fans zum Ersatz einer solchen Verbandsstrafe noch abgelehnt hatte. Es hatte seine Entscheidung damit begründet, dass die nötige haftungsbegründende Kausalität für einen Schadensersatzanspruch nicht vorliege (Az. 7 U 54/15). 

Nach der Entscheidung und Zurückverweisung des Falls durch den BGH hatte das OLG die Schadenersatzsumme auf 20.000 Euro veranschlagt, woraufhin der Fußballklub erneut den Weg nach Karlsruhe einschlug.

BGH: Berechnung durch OLG korrekt

Dort hatte man diesmal keinen Erfolg, der VII. Senat hatte an der Berechnungsmethode der Vorinstanz nichts zu beanstanden. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs bemesse sich danach, in welchem Maße sich die Tat des Mannes in der konkret verhängten und gezahlten Strafe niedergeschlagen habe, so die Auffassung der Bundesrichter.

Sie bestätigten den Rechenweg der OLG-Kollegen: Die ursprünglich verhängte Gesamtgeldstrafe betrug 118.000 Euro, da für die einzelnen Vorfälle Strafen von 20.000, 20.000, 38.000 und 40.000 Euro (nur letztere den Böllerwurf betreffend) veranschlagt wurden. Die gesamten 40.000 Euro müsse er allerdings nicht zahlen, befand nun auch der BGH. Da von der ursprünglich gebildeten Strafe nur 60.000 Euro tatsächlich zu zahlen gewesen seien, müsse der Anteil des Mannes daran auch im gleichen Verhältnis herabgesetzt werden.

Aus dem Verhältnis der 40.000 Euro zu 118.000 ergebe sich für die tatsächlich vom Verein gezahlten 60.000 Euro ein Betrag von 20.340 Euro, die der Mann zu tragen habe. Den höheren Betrag von 30.000 Euro könne der 1. FC Köln damit nicht verlangen.

mam/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH weist Revision des Fußballclubs zurück: Kölner Böllerwerfer muss weiterhin rund 20.000 Euro zahlen . In: Legal Tribune Online, 09.11.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25461/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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