BGH: Ver­ur­tei­lung einer ohne Zulas­sung arbei­tenden Heil­prak­ti­kerin bestä­tigt

22.06.2011

Heilen mit Hypnose kann gefährlich sein und bestraft werden. So geschehen und am Mittwoch bestätigt vom BGH, der die Revision einer nach der so genannten Synergetik-Methode behandelnden Angeklagten gegen ihre Verurteilung wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde verwarf.

Die Frau hatte in ihrer Wohnung bei Klienten unter Hypnose innere Bilder und unverarbeitete Erlebnisse und Konflikte bearbeitet. Eine Besprechung zwischen der Angeklagten und ihren Klienten über das in der Tiefenentspannung Erlebte fand im einzelnen nicht statt. Das Landgericht Frankfurt a.M. verurteilte die Angeklagte am 15. Juni 2010 wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde in elf Fällen zu einer Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen.

Die Angeklagte hatte sich mit einer eigenen Internetseite an Menschen mit Ängsten, Depressionen und Traumata gewandt.. Eine Zulassung  besaß sie nicht und machte sich daher nach § 5 Heilpraktikergesetz strafbar: "Wer […] ohne eine Erlaubnis die Heilkunde ausübt […], wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft".

Voraussetzung für die Zulassung als Heilpraktiker ist das Bestehen einer schriftlichen und mündlichen Prüfung, die sicher stellen soll, dass von dem Kandidaten keine unmittelbare Gefahr für die allgemeine Gesundheit der Bevölkerung ausgeht. Die Prüfung zum Heilpraktiker für Psychotherapie wird von einem Arzt, einem Psychologen und einem Heilpraktiker abgenommen.

Bei keiner der elf Klienten, die die Angeklagte mit der konfrontativen Methode behandelte, kam es zu gesundheitlichen Schäden. Das Landgericht hielt aber die Gefahr einer Gesundheitsbeschädigung bei dieser Methode für wahrscheinlich und ausreichend.

Der BGH beanstandete in seiner Entscheidung vom Donnerstag die langerichtliche Einschätzung nicht, dass mit der verwandten Behandlungsmethode auch eine - zumindest potentielle - Gefahr verbunden gewesen sei (Urt. v. 22.06.2011, Az. 2 StR 580/10). Diese sei nach verfassungskonformer, restriktiver Auslegung der Verbotsnorm des § 1 Heilpraktikergesetz aber auch erforderlich. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Dr. Stefan Rusche

 

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Zitiervorschlag

BGH: Verurteilung einer ohne Zulassung arbeitenden Heilpraktikerin bestätigt . In: Legal Tribune Online, 22.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3578/ (abgerufen am: 18.03.2024 )

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