BGH zu Wohnungseigentümergemeinschaften: Einer Verbraucher, alle Verbraucher

26.03.2015

Ist die Wohnungseigentümergemeinschaft ein Verbraucher? Der BGH hat diese Frage in drei Entscheidungen von Dienstag bejaht - jedenfalls für den Großteil der Anwendungsfälle. In der Sache ging es um die AGB-Kontrolle eines Gaslieferungsvertrages.

Dem Gericht lagen drei Klagen von Wohnungseigentümergemeinschaften vor. Diese wehrten sich gegen Preisanpassungsklauseln, die sie mit Eon und der früheren Eon Hanse Vertrieb abgeschlossen hatten. Entsprechende Klauseln hatte der BGH in der Vergangenheit gegenüber Unternehmern als wirksam, gegenüber Verbrauchern hingegen - jedenfalls für die Zukunft - als unwirksam angesehen.

Dazu entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH): Wohnungseigentümergemeinschaften seien immer dann Verbrauchern gleichzustellen, wenn ihnen mindestens ein Verbraucher angehöre und der abgeschlossene Vertrag nicht gewerblichen oder unternehmerischen Zwecken diene. Das gelte auch dann, wenn eine gewerbliche Hausverwaltung für sie handele (Urt. v. 24.03.2015, Az. VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14).

Als entscheidend hat es der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat angesehen, dass eine natürliche Person ihre Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht dadurch verliere, dass sie durch den Erwerb von Wohnungseigentum kraft Gesetzes (zwingend) Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft werde.

Hinzu komme, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten in der Regel zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken handele.

In den Verträgen mit den Energieanbietern waren die Gaspreise an die Entwicklung des Ölpreises gekoppelt. Bereits 2010 hatte der BGH eine derartige Preisbindung für unwirksam erklärt. Das betraf aber nur Verbraucher wie etwa Mieter einer Privatwohnung. 2014 hieß es bei ähnlichen Klauseln dann, gegenüber Unternehmern seien sie wirksam. Der BGH musste daher klären, ob die formalen Eigentümer-Zusammenschlüsse als Verbraucher anzusehen sind.

Über 9,3 Millionen Wohnungen befanden sich 2011 nach Angaben des Statistischen Bundesamtes in einer Eigentümergemeinschaft. In einem anderen Urteil hat der BGH bereits die besondere Verbundenheit zwischen Wohnungseigentümern hervorgehoben.

dpa/age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu Wohnungseigentümergemeinschaften: Einer Verbraucher, alle Verbraucher . In: Legal Tribune Online, 26.03.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15060/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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