Auskunftsansprüche von Anlegern: BGH beendet Anonymität in Fondsgesellschaften

06.02.2013

Die Karlsruher Richter haben der anonymen Beteiligung an einer Fondsgesellschaft einen Riegel vorgeschoben. Nach einem Urteil vom Dienstag müssen alle Beteiligten in so genannten Publikumsgesellschaften ihre Identität offenlegen.

Hintergrund des Streits ist, dass in Publikumsgesellschaften zwei Formen der Mitgliedschaft möglich sind: die unmittelbaren Gesellschafter, die mit Namen, Wohnort und Haftsumme ins Handelsregister eingetragen werden, und die mittelbaren Gesellschafter, die sich anonym über eine Treuhänderin am Fonds beteiligen. Beide Gesellschafterformen sind in Rechten und Pflichten gleichberechtigt. Deshalb, so der Bundesgerichtshof (BGH), sei es auch nur recht und billig, wenn die Namen offengelegt werden (Urt. v. 05.02.2013, Az. II ZR 134/11 u. 136/11).

Die anonym Beteiligten sind für die unmittelbaren Gesellschafter nicht einzuschätzen, wenn es etwa um Abstimmungen über das weitere Vorgehen des Fonds geht. Deshalb wird immer wieder die Offenlegung gefordert.

Am Dienstag behandelte der II. Zivilsenat vier Fälle, eine Vielzahl ähnlicher Verfahren sind noch beim BGH, Oberlandes- und Landgerichten anhängig. In einem früheren Verfahren 2011, bei dem es um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ging, hatte der BGH bereits die Offenlegung eingefordert.

dpa/tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Auskunftsansprüche von Anlegern: BGH beendet Anonymität in Fondsgesellschaften . In: Legal Tribune Online, 06.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8106/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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