BGH zu Commerzbank: 15 Euro für Kontoauszug sind zuviel

17.12.2013

Die zweitgrößte deutsche Bank verlangte bisher 15 Euro für einen länger zurückliegenden Kontoauszug. Deutlich zuviel, entschied nun der BGH. Der Bundesverband der Verbraucherzentrale hat sich damit in letzter Instanz durchgesetzt.

Das Entgelt für die Nacherstellung von Kontoauszügen muss an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet sein, besagt § 675d Abs. 3 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das Entgelt der Commerzbank wird diesen Anforderungen nicht gerecht, entschied am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) und bestätigte damit die Vorinstanzen (Urt. v. 17.12.2013, Az. XI ZR 66/13).

Die entsprechende Klausel der Bank, wonach pro Auszug 15 Euro anfallen sollten, erklärten die Richter für unwirksam, da sie der Inhaltskontrolle nach §307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht Stand halte. Dabei habe die Bank selbst dargelegt, dass die weit überwiegende Zahl der Kunden geringere Kosten verursache, die Rede war von 10,24 Euro. Nur, wer einen Zweitauszug für Vorgänge beantrage, die länger als sechs Monate zurücklägen, verursache deutlich höhere Kosten. Grund hierfür sei die interne elektronische Datenhaltung. Jedenfalls, so der BGH, sei es der Commerzbank möglich, die Nutzergruppen insoweit zu unterscheiden. Entsprechend müsse sie im Sinne des § 675d Abs. 3 S. 2 BGB das Entgelt für jede Gruppe gesondert bestimmen.

Die Bank hatte erklärt, ihr entstehe ein weit höherer Aufwand für Kontoauszüge, die älter als sechs Monate seien. Dieser könne mehr als 100 Euro erreichen. Zum Teil müssten erst Unterlagen "per Hand zusammengestellt werden". Die verlangte Pauschale stelle daher eine durchschnittliche Gewichtung dar.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) bekräftigte in der Verhandlung vor dem BGH die Auffassung, dass die meisten Kunden von der Bank mit überhöhten Kosten belastet würden.

una/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu Commerzbank: 15 Euro für Kontoauszug sind zuviel . In: Legal Tribune Online, 17.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10390/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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