BGH zur Haftung bei Wertpapiergeschäften: Direktbanken müssen vor fremder Fehlberatung warnen

19.03.2013

Wenn eine Bank nur die Wertpapiergeschäfte eines Kapitalanlegers ausführt, der sich von einem anderen Unternehmen beraten lässt, haftet die Bank grundsätzlich nicht für erlittene Verluste. Wenn aber evident ist, dass der Kunde falsch beraten worden ist, muss sie ihn warnen.

Der Kläger hatte nicht mit der Beklagten, sondern mit der Accessio Wertpapierhandelshaus AG einen Depotvertrag geschlossen. Die Accessio sollte ihn auch bei seinen Anlageentscheidungen beraten. Die beklagte Direktbank arbeitete mit der Vermögensverwalterin zusammen, verpflichtete sich dem Klager gegenüber aber nur zur Ausführung seiner Wertpapiergeschäfte ("Execution-only"). Der Kläger kaufte auf den Rat der Accessio Wertpapiere und erlitt hierbei erhebliche Verluste, die er von der der Direktbank ersetzt verlangt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass bei "Execution-only"-Verträgen kein stillschweigender Anlageberatungsvertrag zustande kommt und die Direktbank auch nicht für die Fehlberatung des vorgeschalteten Wertpapierunternehmens haftet. Denn wenn sie selbst keine Beratung schuldet, muss sie sich auch keine Fehlberatung eines Dritten zurechnen lassen.

Wenn die Direktbank von der Fehlberatung des Kunden bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft aber entweder positiv weiß oder wenn diese Fehlberatung aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist, hat sie die Nebenpflicht, den Kunden zu warnen (Urt. v. 19.03.2013, Az. XI ZR 431/11). Der Kläger hatte behauptet, dass die beklagte Direktbank von einer systematischen Falschberatung der Anleger durch die Accessio wusste. Die Vorinstanz hatte diese Frage zunächst offen gelassen, muss dieser Frage nun aber nachgehen.

hog/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zur Haftung bei Wertpapiergeschäften: Direktbanken müssen vor fremder Fehlberatung warnen . In: Legal Tribune Online, 19.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8360/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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