BGH zum Falschparken auf Privatparkplatz: Nur ortsübliche Abschleppkosten sind zu erstatten

04.07.2014

Der BGH hat am Donnerstag entschieden, dass Besitzer von privaten Stellflächen Falschparker abschleppen lassen dürfen, und zwar auf deren Kosten. Allerdings dürfen dem Falschparker nur die ortsüblichen Abschleppkosten in Rechnung gestellt werden.

Das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen auf einem privaten Stellplatz – im entschiedenen Fall ging es um einen Kundenparkplatz - sei eine Besitzstörung beziehungsweise eine teilweise Besitzentziehung. Diese dürfe der Besitzer der Parkflächen im Wege der Selbsthilfe beenden, indem er das Fahrzeug abschleppen lasse. Hierfür dürfe er auch schon im Vorfeld eines Parkverstoßes ein darauf spezialisiertes Unternehmen beauftragen. Die entstandenen Abschleppkosten müsse der Falschparker erstatten. Allerdings nur, soweit die Kosten in einem adäquaten Zusammenhang mit dem Parkverstoß stehen.

Dazu gehören nach Ansicht des V. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes (BGH) neben den reinen Abschleppkosten auch die zur Vorbereitung des Abschleppvorgangs notwendigen Kosten. Nicht zu erstatten seien hingegen die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs des Besitzers, da diese nicht unmittelbar der Beseitigung der Störung dienten. Auch Kosten für die Überwachung der Parkflächen im Hinblick auf unberechtigtes Parken müsse der Falschparker nicht ersetzen; ihnen fehle der Bezug zum konkreten Parkverstoß.

Die Ersatzpflicht des Falschparkers werde zudem durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt. Er habe nur die Aufwendungen zu erstatten, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch machen würde. Maßgeblich ist nach Ansicht der Karlsruher Richter, wie hoch die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen sind. Regionale Unterschiede seien hierbei zu berücksichtigen (Urt. v. 04.07.2014, Az. V ZR 229/13).

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zum Falschparken auf Privatparkplatz: Nur ortsübliche Abschleppkosten sind zu erstatten . In: Legal Tribune Online, 04.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12454/ (abgerufen am: 23.04.2024 )

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