BGH zu Wertersatz bei Online-Shopping: Online nicht mehr Rechte als Off­line

12.10.2016

Im Internet bestellen ist nicht nur bequem, es hat auch einen Vorteil: Man kann Waren einfach zurückgeben. Einen online gekauften Katalysator einbauen und damit um den Block fahren geht aber nicht, entschied der BGH.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass dem Verbraucher beim Fernabsatz vor der Ausübung seines Widerrufsrechts kein wertersatzfreier Umgang mit der Kaufsache gestattet ist, der nicht nur zu Verschlechterung der Ware führt, sondern auch über die Möglichkeiten hinausgeht, die er beim Einkauf im stationären Handel hätte (Urt. v. 12.10.2016, Az. VIII ZR 55/15).

In dem Fall ging es um einen online gekauften Katalysator, den sich der Käufer von einer Werkstatt einbauen ließ. Nach einer Probefahrt stellte er aber fest, dass sein Auto nicht mehr die gleiche Leistung erbrachte und schickte das Teil zurück - mit deutlichen Gebrauchsspuren, weshalb der Verkäufer den Preis nicht erstatten wollte.

Keine Besserstellung gegenüber dem Kauf im stationären Handel

Das Landgericht gab dem Verkäufer Recht: Der Shopbetreiber habe wegen der am Katalysator eingetretenen Verschlechterung wirksam mit einem Wertersatzanspruch aufgerechnet. Auch der BGH schloss sich dem nun an.

Zwar entspreche es der erklärten Zielsetzung des nationalen und europäischen Gesetzgebers, dass der Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften die Kaufsache vor Entscheidung über die Ausübung seines Widerrufsrechts nicht nur in Augenschein nehmen darf, sondern diese darüber hinaus auch einer Prüfung unterziehen kann, ohne eine Inanspruchnahme für einen hieraus resultierenden Wertverlust befürchten zu müssen.

Diese eröffnete Möglichkeit solle aber bloß die Nachteile ausgleichen, die der Kunde im stationären Handel nicht hätte, da er den Kaufgegenstand dort vor Ort prüfen kann. Dort stünden typischerweise Musterstücke sowie Vorführ- und Beratungsmöglichkeiten zur Verfügung, um sich einen unmittelbaren Eindruck von der Ware und ihren Eigenschaften zu verschaffen.

Jedoch sei eine Ware, die - wie vorliegend der Katalysator - bestimmungsgemäß in einen anderen Gegenstand eingebaut werden soll, für den Käufer auch im Ladengeschäft regelmäßig nicht auf ihre Funktion im Rahmen der Gesamtsache überprüfbar. Den Katalysator hätte der Kläger im stationären Handel nicht – auch nicht in Gestalt eines damit ausgestatteten Musterfahrzeugs - dergestalt ausprobieren können, dass er dessen Wirkungsweise auf sein oder ein vergleichbares Kraftfahrzeug nach Einbau hätte testen können, entschieden die Karlsruher Richter.

BGH: Katalysator-Einbau geht zu weit

Die vom Käufer ergriffenen Maßnahmen gehen über die Kompensation solcher ihm entgangener Prüfungsmöglichkeiten im Ladengeschäft hinaus, entschied das Gericht. Sie stellen sich vielmehr als eine – wenn auch nur vorübergehende - Ingebrauchnahme des Katalysators dar, die ihm auch nicht im stationären Handel möglich gewesen wäre. Eine solche Besserstellung des Verbrauchers im Onlinehandel sei weder vom nationalen noch vom europäischen Gesetzgeber beabsichtigt.

Zu Ende ist der Rechtsstreit, bei dem es nur um rund 390 Euro ging, noch nicht. Das Landgericht wird sich erneut damit befassen müssen, weil unklar blieb, ob der Online-Shop den Kunden korrekt über die Folgen des Widerrufs aufgeklärt hatte.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu Wertersatz bei Online-Shopping: Online nicht mehr Rechte als Offline . In: Legal Tribune Online, 12.10.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20848/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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