BGH zu eBay: Verkäufer müssen Produkte korrekt beschreiben

29.01.2013

Wer über die Internetauktionsplattform Waren verkauft, ist trotz der Formulierung "ohne Gewähr" dafür verantwortlich, dass das Angebot hält, was es verspricht. Dies entschieden die Karlsruher Richter in einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil.

Eine Frau hatte auf eBay ein Boot für mehr als 2.000 Euro ersteigert. Als sich später herausstellte, dass das Boot komplett von Schimmelpilz befallen und damit nicht fahrtauglich war, wollte sie vom Kauf zurücktreten. Die Verkäufer lehnten dies ab und beriefen sich darauf, dass sie sowohl in der Beschreibung des Bootes als auch später im Vertrag jegliche Gewährleistung ausgeschlossen hatten.

Damit konnten sie den Bundesgerichtshof (BGH) nicht überzeugen. Die Verkäufer hätten das Boot unter anderem mit den Worten "Man kann also auch mit dem Boot auf Reisen gehen" als gebrauchsfähig beschrieben. Damit könnten sie nicht gleichzeitig eine Gewährleistung ausschließen (Urt. v. 19.12.2012, Az. VIII ZR 96/12).

Allerdings hätte die Erwerberin den Verkäufern die Chance geben müssen, die Mängel zu beheben. Das gelte auch dann, wenn die Kosten für die Nachbesserung den Wert des Bootes überschreiten. Der Fall muss nun vom Landgericht Berlin neu verhandelt werden.

dpa/tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu eBay: Verkäufer müssen Produkte korrekt beschreiben . In: Legal Tribune Online, 29.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8063/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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