BGH zu Schadensersatzpflicht bei Geldwäsche: Fiktiver Online-Shop erkauft sich Kontozugang

20.12.2012

Wer sein Bankkonto leichtfertig für die Abwicklung betrügerischer Internetgeschäfte zur Verfügung stellt, ist den Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des BGH hervor.

Der Straftatbestand der Geldwäsche bezweckt nach Auffassung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) den Schutz des Vermögens und ist daher ein Schutzrecht im Sinne des § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dieser Schutz beziehe sich auch auf eine Schädigung, die durch eine andere Vortat erfolgt ist (Urt. v. 19.12.2012, Az. VIII ZR 302/11).

Die Beklagte hatte über das Internet die Onlinezugangsberechtigung für ihr Girokonto gegen ein Entgelt von 400 Euro monatlich einer ihr unbekannten Person offenbart und dieser die dauerhafte Nutzung des Kontos eingeräumt. Später stellte sich heraus, dass der Verkäufer ein fiktiver Online-Shop war, der über das Konto der Beklagten betrügerische Geschäfte abwickelte.

Die Beklagte wurde wegen leichtfertiger Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 und 5 StGB verurteilt; der Betreiber des fiktiven Online-Shops wurde als Vortäter wegen gewerbsmäßigen Betrugs gemäß § 263 StGB verurteilt.

age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu Schadensersatzpflicht bei Geldwäsche: Fiktiver Online-Shop erkauft sich Kontozugang . In: Legal Tribune Online, 20.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7835/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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