BGH zum Leasing: Kunden müssen Restwertausgleich zahlen

28.05.2014

Beim Autoleasing müssen Unternehmen ihre Kunden nicht ausdrücklich auf mögliche Nachzahlungen bei der Rückgabe des Wagens hinweisen. Das ergibt sich aus einem Urteil des BGH von Mittwoch. Die Richter gaben damit der Volkswagen-Leasing GmbH recht, die zwei ihrer Kunden verklagt hatte.

Auto-Leasing ist  kompliziert, die Verträge sind für Autofahrer mitunter schwer verständlich. Nach dem am Mittwoch ergangenen Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) ist die Restwertklausel der Volkswagen-Leasing GmbH rechtlich unbedenklich. Damit sind Kunden verpflichtet, einen Ausgleich zu zahlen, wenn das Unternehmen das Fahrzeug nicht zu einem zuvor festgelegten Preis weiterverkaufen kann. Auch der juristisch nicht vorgebildete Kunde könne nicht davon ausgehen, dass allein seine Raten den Aufwand des Leasing-Gebers stets tilgen, so die Richter (Urt. v. 28.05.2014, Az. VIII ZR 241/13, 179/13).

Volkswagen verwendet ein Formular, in dem das Unternehmen sich eine Restwertgarantie einräumt. In der entsprechenden Klausel wird ein Restwert für das jeweilige Auto festgesetzt, der nach Zahlung sämtlicher Leasingraten und eventueller Sonderzahlungen verbleibt. Weiter heißt es: "Reicht der vom Leasing-Geber beim KfZ-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasingnehmer dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages".

Eine Klausel, die nach Ansicht des BGH weder überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist, noch gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB verstoße. Der Kunde könne eben nicht annehmen, dass der Fahrzeugerlös immer den Restwert abdeckt, das Vollarmortisationsprinzip sei im Leasingrecht typisch. Da durch die Klausel eine Hauptleistungspflicht beschrieben werde, finde eine Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1 S. 2, 308, 309 BGB im Übrigen nicht statt.

una/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zum Leasing: Kunden müssen Restwertausgleich zahlen . In: Legal Tribune Online, 28.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12127/ (abgerufen am: 20.04.2024 )

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