BGH zur gewerblichen Nutzung von Mietwohnungen: Gitarrenunterricht kann Kündigung rechtfertigen

10.04.2013

Ein Vermieter kann kündigen, wenn der Mieter eine Wohnung ohne entsprechende Vereinbarung für Gitarrenunterricht nutzt. Der BGH entschied am Mittwoch, dass der Vermieter geschäftliche Aktivitäten freiberuflicher oder gewerblicher Art nur ausnahmsweise erlauben muss.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) bekräftigte seine Rechtsprechung, dass der Vermieter im Einzelfall zwar nach Treu und Glauben verpflichtet sein kann, eine Erlaubnis für eine teilgewerbliche Nutzung zu erteilen. Dies aber nur, wenn die Wohnung und die Mitmieter dadurch nicht mehr als bei einer üblichen Wohnnutzung beeinträchtigt werden.  Gitarrenunterricht an drei Werktagen für etwa zwölf Schüler müsse der Vermieter danach nicht erlauben (Urt. v. 10.04.2013, Az. VIII ZR 213/12).

Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Mieter über mehrere Jahre hinweg ohne Erlaubnis in der Wohnung Gitarrenunterricht erteilt hatte. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis außerordentlich und begründete die Kündigung damit, dass der Mieter die Wohnung entgegen dem vertraglichen Nutzungszweck gewerblich genutzt habe. Wegen des durch den Unterricht verursachten Lärms sei es außerdem zu den Hausfrieden unzumutbar beeinträchtigenden Streitigkeiten mit Mitmietern gekommen.

Gegen die danach erhobene Räumungsklage wehrte der Mieter sich nun auch vor dem BGH vergeblich.

asc/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zur gewerblichen Nutzung von Mietwohnungen: Gitarrenunterricht kann Kündigung rechtfertigen . In: Legal Tribune Online, 10.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8498/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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