BGH zu verlorenem Wohnungsschlüssel: Auf den Schaden kommt es an

05.03.2014

Darf der Vermieter den Ersatz einer Schließanlage in Rechnung stellen, wenn der Mieter den Schlüssel verloren hat? An sich schon, meint der BGH und verweist auf Sicherheitsaspekte. Nur müsse das Schloss dann auch tatsächlich ausgetauscht werden. Wo kein Schaden, da auch kein Ersatz.

Mieter, die ihren Wohnungsschlüssel verloren haben, müssen nur dann die Kosten für eine neue Schließanlage bezahlen, wenn die ganze Anlage tatsächlich ausgetauscht worden ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch verkündeten Urteil entschieden.

Ein Mieter, der seinen Schlüssel verliert, muss demnach grundsätzlich Schadenersatz leisten. Dieser könne auch den Austausch der Schließanlage umfassen, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Ein ersatzfähiger Vermögensschaden liege aber erst vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden sei (Urt. v. 05.03.2014, Az. VIII ZR 205/13).

Die Richter gaben damit der Revision eines Mieters statt. Der Vermieter eines Hauses in der Nähe von Heidelberg wollte einen Kostenvorschuss für den Austausch der gesamten Schließanlage, nachdem der Mieter beim Auszug nur einen von zwei Schlüsseln zurückgegeben hatte. Das hätte knapp 1.500 Euro gekostet. Die Anlage wurde aber bislang nicht ausgetauscht.

dpa/una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu verlorenem Wohnungsschlüssel: Auf den Schaden kommt es an . In: Legal Tribune Online, 05.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11237/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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