BGH zum Kauf eines Wohnmobils: Umweltplakette an der Windschutzscheibe keine Beschaffenheitsvereinbarung

14.03.2013

Wenn der Käufer eines Wohnmobils bei der Ummeldung keine Umweltplakette erhält und die Gewährleistung ausgeschlossen wurde, kann er nicht vom Kaufvertrag zurücktreten. Der BGH entschied am Mittwoch, dass dies auch gilt, wenn an der Windschutzscheibe noch eine alte Umweltplakette klebte.

Der Käufer hatte beim Erwerb des Wohmobils nach der gelben Umweltplakette auf der Windschutzscheibe gefragt und der Verkäufer hatte erklärt, er habe das Wohmobil selbst gebraucht erworben. Dabei sei die Umweltplakette schon vorhanden gewesen, er wisse deshalb nicht, warum das Fahrzeug diese Plakette nicht wieder bekommen solle.

Nach dem Bundesgerichtshof (BGH) liegt in dieser Aussage keine Beschaffenheitsvereinbarung, dass das Fahrzeug auch in Umweltzonen benutzt werden könne. Der Verkäufer habe hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich nicht um eigenes Wissen handele. Dies gelte immer, wenn sich der Verkäufer für eine Aussage - etwa durch den Zusatz "laut Vorbesitzer" oder "laut Kfz-Brief" - ausdrücklich auf eine bestimmte Quelle bezieht (Urt. v. 13.03.2013, Az. VIII ZR 186/12).

Zudem hatten die Parteien im Kaufvertrag vereinbart, das Fahrzeug werde "ohne Garantie" verkauft. Nach dem BGH ist diese Formulierung bei juristischen Laien als Ausschluss der Gewährleistung zu verstehen. Weil beide als Verbraucher gehandelt hatten, sei der Gewährleistungsausschluss auch wirksam.

hog/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zum Kauf eines Wohnmobils: Umweltplakette an der Windschutzscheibe keine Beschaffenheitsvereinbarung . In: Legal Tribune Online, 14.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8328/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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