BGH zum Gebrauchtwagenhandel: Ausnahmslos einjährige Verjährungsfrist unwirksam

29.05.2013

Wer in allgemeinen Geschäftsbedingungen die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers abkürzt, muss hierbei Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie wegen groben Verschuldens ausdrücklich ausnehmen. Ansonsten sind die Klauseln insgesamt unwirksam. Das entschied der BGH am Mittwoch.

Bei einem Autohaus hatten Eheleute einen gebrauchten Geländewagen gekauft. Vor Übergabe ließen sie ihn vom Verkäufer mit einem Flüssiggasbetrieb ausstatten. Im Oktober 2006 wurde das Auto übergeben. In der Folgezeit traten mehrere Mängel auf, die vom Autohaus behoben wurden. 2008 weigerte es sich dann aber, den defekten Gastank zu reparieren. Das Unternehmen berief sich auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wonach Gewährleistungsansprüche nach einem Jahr verjährten.

Tatsächlich hatte das Autohaus in seinen AGB eine Klausel, Ziffer VI, eingefügt, nach der Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung verjähren. Die folgende Klausel VII regelte eine beschränkte Haftung für fahrlässig verursachte Schäden, die durch Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten entstünden. Diese Beschränkung gelte nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

Sowohl das Amtsgericht (AG) Nienburg als auch das Landgericht (LG) Verden beanstandeten die AGB des Autohauses nicht. Die Eheleute hätten keine Gewährleistungsansprüche, ihnen stehe die Eindrede der Verjährung entgegen.

Verjährungsverkürzung muss Ausnahmen ausdrücklich enthalten

Dagegen hatte die Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Erfolg. Die Richter in Karlsruhe verwiesen auf die Klauselverbote aus § 309 Nummer 7 Buchstabe a und b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Demnach sei eine Klausel unwirksam, welche die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (Buchstabe a) oder aus grobem Verschulden (Buchstabe b) ausschließt oder beschränkt. Wer in seinen AGB die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren beschränken wolle, der müsse diese Schadensersatzansprüche ausdrücklich davon ausnehmen.

Dies sei in diesem Falle nicht geschehen. Die AGB des Autohauses enthielten keine solche Ausnahmeregelung. Zwar habe das Autohaus in Klausel VII die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von der dort geregelten Beschränkung ausgeschlossen. Diese beziehe sich aber nicht auf die zeitliche Haftungsbegrenzung in Klausel VI (Urt. v. 29.05.2013, Az. VIII ZR 174/12).

Daher gelte die gesetzliche Verjährungsfrist, da die Klauseln insgesamt unwirksam seien, so der BGH. Der VIII. Zivilsenat hat die Sache an das LG zurückverwiesen.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zum Gebrauchtwagenhandel: Ausnahmslos einjährige Verjährungsfrist unwirksam . In: Legal Tribune Online, 29.05.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8824/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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