BGH zum Wohnraummietvertrag

Vermieter darf Hunde- und Katzenhaltung nicht generell verbieten

20.03.2013

Bullmastiff

Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Vermieters, welche die Haltung von Hunden und Katzen in der Wohnung allgemein untersagen, sind unwirksam. Dies entschied der VIII. Zivilsenat des BGH am Mittwoch.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) benachteiligt die Klausel den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet.

Zugleich verstoße sie gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters in § 535 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne dieser Vorschrift gehört, erfordere eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall. Eine generelle Verbotsklausel schließe dagegen eine Tierhaltung auch in den Fällen aus, in denen eine solche Abwägung eindeutig zugunsten des Mieters ausfiele (Urt. v. 20.03.2013, Az. VIII ZR 168/12).

Ein Mieter aus Gelsenkirchen hatte in seiner Wohnung einen kleinen Mischlingshund gehalten, obwohl er nach dem Mietvertrag verpflichtet war, "keine Hunde und Katzen zu halten". Der Vermieter, der mit seiner Klage auf Entfernung des Tieres aus der Wohnung und Unterlassung der Hundehaltung vor dem Amtsgericht noch erfolgreich war, unterlag nach dem Landgericht nun auch in Karlsruhe.

tko/LTO-Redaktion

Artikel kommentierenDruckenSendenZitieren

Zitiervorschlag

, BGH zum Wohnraummietvertrag: Vermieter darf Hunde- und Katzenhaltung nicht generell verbieten. In: Legal Tribune ONLINE, 20.03.2013, http://www.lto.de/persistent/a_id/8371/ (abgerufen am 19.05.2013)

Infos zum Zitiervorschlag

Kommentare

14.04.2013 17:12
Frage:
Trifft das auch auf eine WEG zu, wenn ein Beschluss vorliegt, dass keine Hunde gehalten werden dürfen.

Vielen Dank im voraus.
M.Mo Auf diesen Kommentar antworten
Neuer Kommentar
Wollen Sie mit Visitenkarte kommentieren? Hier klicken und einloggen *

Benachrichtgung bei weiteren Kommentaren

Rechtsgebiete




Es gelten die Datenschutzbestimmungen von Wolters Kluwer Deutschland

Themenwoche LL.M.-Programme

Der Weg bis zum zweiten Staatsexamen ist eigentlich schon hart genug. Trotzdem machen viele weiter. In unserer Themenwoche vom 13. bis zum 17. Mai werden wir einige der wichtigsten Fragen beantworten: LL.M. oder Dr.? Vollzeit oder berufsbegleitend? In Deutschland oder in den USA?

Mo 13.05.
Ein Titel macht Karriere - und viele Juristen mit ihm

Di 14.05.
Welcher Studiengang ist der richtige für mich?

Mi 15.05.
Deutsche Bewerber beim LL.M. Day sehr begehrt

Do 16.05.
Meisterhafte Zeitplanung

Fr 17.05.
5 Tipps und Tricks von Bewerbung bis Stipendium

 

Sponsored Article: LL.M.-Studiengang sorgt für Durchblick im komplexen Normgefüge

19

Veranstaltungen und Seminare

Adressermittlung

Adressermittlung

Verlieren Sie oder Ihre Mandanten Umsätze, weil die Anspruchsgegner unter ihrer alten Adresse nicht mehr zu erreichen sind? Mit unserer Adressermittlung finden Sie säumige Schuldner- schnell, bequem und günstig.

Zur Adressermittlung

LTO-Newsletter
kostenlos abonnieren