BGH zum Wohnraummietvertrag
Vermieter darf Hunde- und Katzenhaltung nicht generell verbieten
20.03.2013
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) benachteiligt die Klausel den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet.
Zugleich verstoße sie gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters in § 535 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne dieser Vorschrift gehört, erfordere eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall. Eine generelle Verbotsklausel schließe dagegen eine Tierhaltung auch in den Fällen aus, in denen eine solche Abwägung eindeutig zugunsten des Mieters ausfiele (Urt. v. 20.03.2013, Az. VIII ZR 168/12).
Ein Mieter aus Gelsenkirchen hatte in seiner Wohnung einen kleinen Mischlingshund gehalten, obwohl er nach dem Mietvertrag verpflichtet war, "keine Hunde und Katzen zu halten". Der Vermieter, der mit seiner Klage auf Entfernung des Tieres aus der Wohnung und Unterlassung der Hundehaltung vor dem Amtsgericht noch erfolgreich war, unterlag nach dem Landgericht nun auch in Karlsruhe.
tko/LTO-Redaktion
Zitiervorschlag
, BGH zum Wohnraummietvertrag: Vermieter darf Hunde- und Katzenhaltung nicht generell verbieten. In: Legal Tribune ONLINE, 20.03.2013, http://www.lto.de/persistent/a_id/8371/ (abgerufen am 19.05.2013)
Infos zum ZitiervorschlagKommentare
Trifft das auch auf eine WEG zu, wenn ein Beschluss vorliegt, dass keine Hunde gehalten werden dürfen.
Vielen Dank im voraus.
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