Energieversorger muss Barüberweisung ermöglichen: Vorgaben für Zahlungsweg der Gasrechnung unzulässig

02.07.2013

Energieunternehmen dürfen ihren Kunden nicht vorschreiben, auf welchem Weg sie ihre Rechnung zu begleichen haben. Sie müssen auch eine Zahlungsmöglichkeit für einkommensschwache Kunden ohne eigenes Konto anbieten. Auf ein entsprechendes Urteil des BGH hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen am Dienstag hingewiesen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Energieversorger mindestens zwei Zahlungswege anbieten müssen und  einkommensschwache Verbraucher ohne eigenes Konto dabei nicht benachteiligen dürfen. Die Stadtwerke Bochum hatten von monatlichen Zahlern eine Einzugsermächtigung verlangt, während Kunden, die jährlich im Voraus zahlen, das Geld überweisen konnten.

Diese Regelung in den AGB des Unternehmens benachteilige Kunden, die das Geld für die Vorauszahlung nicht aufbringen können, insbesondere einkommensschwache Verbraucher ohne eigenes Konto, entschied der BGH. Denn eine monatliche Lastschrift setze ein Konto voraus, Überweisungen seien dagegen auch als Barüberweisung möglich. Die Regelung in den AGB sei daher unwirksam (Urt. v. 05.06.2013, Az. VIII ZR 131/12).

Alle Gas- und Stromlieferanten mit derartigen Klauseln müsten nun ihre Geschäftsbedingungen anpassen, sagte der Energieexperte der Verbraucherzentrale Jürgen Schröder. Dabei dürften sie möglicherweise anfallende Verwaltungskosten zwar den Kunden aufbürden. "Solche Aufschläge dürfen aber nicht horrend hoch sein und damit faktisch zu einer neuen Diskriminierung einkommensarmer Energiekunden führen", sagte Schröder.

dpa/asc/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Energieversorger muss Barüberweisung ermöglichen: Vorgaben für Zahlungsweg der Gasrechnung unzulässig . In: Legal Tribune Online, 02.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9060/ (abgerufen am: 16.04.2024 )

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